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Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbau-Prämie ist eine staatliche Förderung auf der Grundlage des Wohnungsbau-Prämiengesetz.(§ 1 ff WoPG). Der staatliche Zuschuss wird auf die Sparleistung in Bausparverträgen gewährt und ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Prämienberechtigt sind alle natürlichen Personen, die uneingeschränkt steuerpflichtig sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben sowie das 16 Lebensjahr vollendet haben. Für Vollwaisen gilt keine Altersbeschränkung, sie sind unabhängig vom Alter prämienbegünstigt. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbau-Prämie liegen für Alleinstehende bei 25.600 Euro, für Verheiratete bei 51.200 Euro, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Sparleistung. Die prämienbegünstigten Höchstbeiträge sind für Alleinstehende 512 Euro / pro Jahr, für zusammenveranlagte Ehepaare 1024 Euro /pro Jahr. Die Prämie wird nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen bemessen und beträgt 8,8 % der erbrachten Sparleistung. Zinsen für Bausparguthaben und Abschlussgebühren gehören mit zur erbrachten Sparleistung und sind somit prämiebegünstigt. Die Wohnungsbauprämie ist bei der zuständigen Bausparkasse spätestens bis zum Ablauf des zweiten, auf das Sparjahr folgenden Kalenderjahres zu beantragen.

Eine zu Unrecht (z.B. bei Änderung des zu versteuernden Einkommens durch Berichtigungsbescheid des Finanzamtes) ausgezahlte oder gutgeschriebene Wohnungsbauprämie wird zurückgefordert, entweder durch eine entsprechende Belastung des Bausparkontos oder bei nicht mehr bestehendem Bausparkonto durch einen Rückforderungsbescheid des zuständigen Finanzamtes.


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