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Das Wohnungsrecht ist das dingliche Recht zugunsten einer bestimmten Person, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Sofern das Recht auf eine Teil des Gebäudes beschränkt ist, kann die berechtigte Person die für die gemeinschaftliche Nutzung vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen mitbenutzten. Das Wohnungsrecht ist weder vererbbar noch veräußerbar. siehe BGB § 1039 Wohnungsrecht |
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