Lexikon

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Nach dem Zinsabschlaggesetz sind Zinseinkünfte mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich der Einkommensteuer zu unterziehen.
Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei inländischen Banken sowie Zinsen aus Wertpapieren und Bausparguthaben werden erst nach Abzug des sogenannten Zinsabschlags gutgeschrieben. Der Zinsabschlag beträgt zurzeit 30 % auf Guthabenzinsen und auf Zinsen für Wertpapiere, die sich in Depotverwahrung befinden. Die Kreditinstitute behalten den Zinsabschlag bei der Gutschrift oder Auszahlung der Zinsen ein und führen diesen an das zuständige Finanzamt ab.
Ein Abzug der Zinsabschlagsteuer kann durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages bis zu der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze vermieden werden. Die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge darf bei Ledigen den Höchstbetrag von 1421 Euro, bei Verheirateten von 2842 Euro nicht überschreiten.
Zedent
Zession
Zessionär
Zinsabschlag
Zinsanpassung
Zinsanpassungsklausel
Zinsbindungsfrist
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