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Ist ein Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage, ein durch ein Grundpfandrecht gesichertes Darlehen zurückzuzahlen, so ist das Kreditinstitut als Grundpfandrechtsgläubiger berechtigt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch
Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßnahmen allein oder neben den übrigen ausgeführt wird. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitel in Form eines vollstreckbaren Urteils (Gerichtsurteil) oder einer vollstreckbaren Urkunde (siehe Zwangsvollstreckungsklausel). Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung voll befriedigt, so erlischt das Grundpfandrecht. siehe BGB § 1147, ZPO § 866, BGB § 1181 Zwangsvollstreckung |
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