Lexikon
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Kreditinstitute verlangen oft, das sich der Eigentümer eines Grundstücks durch eine entsprechende Willenserklärung freiwillig einer Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn er ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen nicht zurückzahlen kann. Diese sogenannte Zwangsvollstreckungsklausel wird in der Regel mit in die Urkunde zur Bestellung des Grundpfandrechts aufgenommen und bei dem betreffenden Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen. Durch die Zwangsvollstreckungsklausel (vollstreckbare Urkunde) ist es dem Kreditinstitut (Gläubiger) möglich, ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren die Zwangsvollstreckung einzuleiten und durch Verwertung des Grundpfandrechtes Befriedigung zu erlangen.
Zubehör eines Grundstück
Zusatzsicherheiten
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsklausel
Zweckbestimmungserklärung
Zweckerklärung
Zwischenfinanzierung
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