Abhandenkommen
Im Hinblick auf das Thema Hausratversicherung spielt das Thema Abhandenkommen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, verschwundene Gegenstände zu ersetzen. Es ist anzumerken, dass es ausschließlich um Gegenstände geht, die nicht mehr existent sind bzw. die dem Versicherungsnehmer nicht mehr vorliegen – es geht nicht um andere Schäden wie Beschädigung oder Zerstörung.
Wenn ein Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, existieren ausschließlich zwei Möglichkeiten: Entweder ist er abhanden gekommen oder er wurde gestohlen. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes macht dies einen sehr großen Unterschied. Sollte ein Gegenstand gestohlen worden sein, kann der Versicherungsnehmer mit einer Entschädigung rechnen – zumindest im Falle dessen, dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt. Beim Abhandenkommen greift der Versicherungsschutz hingegen nicht: In solch einem Fall wird der Versicherer keine Entschädigung vornehmen.
Es ist anzumerken, dass im Falle des Abhandenkommens eine große Ausnahme existiert, welche eine Regulierung des Versicherers bzw. die Leistung einer Entschädigung zulässt. Dies ist der Fall, wenn ein oder mehrere Gegenstände des Hausrats als Folge eines versicherten Risikos abhanden kommen, beispielsweise beim Ausräumen der Wohnung nach einem Wasserschaden.


