Einbruchschaden
Zunächst einmal kann der eigentliche Diebstahlschaden, der bei einem Einbruch entsteht, als Einbruchschaden bezeichnet werden. Die Hausratversicherung bietet eine Absicherung gegen Einbruchdiebstahl. Sollte es bei einem Einbruch zum Diebstahl kommen bzw. Teile des Hausrats gestohlen werden, so befindet sich der Versicherungsnehmer in der Lage, den Schaden gegenüber seinem Versicherer geltend zu machen. Damit ist gemeint, dass er dazu berechtigt ist, den gestohlenen Hausrat zu ersetzen und eine entsprechende Entschädigungszahlung vom Versicherer zu fordern.
Bei der zweiten Schadensart handelt es sich um die Sachbeschädigung – auch sie kann in den Bereich des Einbruchschadens fallen. Sehr häufig kommt es bei Einbrüchen vor, dass Teile des Hausrats sowie auch des Gebäudes von den Einbrechern beschädigt oder gar zerstört werden. Zu den besten Beispielen zählen ausgehebelte Türen oder eingeschlagene Fenster: Beim gewaltsamen Verschaffen von Zutritt werden Türen und Fenster oftmals beschädigt. Auch Schäden dieser Art können gegenüber der Hausratversicherung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt auch für Schäden, die nicht im Rahmen der gewaltsamen Zutrittsverschaffung am Hausrat entstanden sind. Wenn Einbrecher den Haushalt nach Wertsachen durchsuchen, kann es ebenfalls zu Beschädigungen am Hausrat kommen. Auch beim Auftreten von Schäden dieser Art ist der Versicherungsnehmer dazu berechtigt, diese über die Hausratversicherung zu regulieren.


