Einlösungsbetrag
Es ist anzumerken, dass die Festsetzung eines Einlösungsbetrags ein Verfahren verkörpert, das längst nicht von allen Versicherungsunternehmen angewendet wird. Letzten Endes kommt es immer auf den Einzelfall bzw. auf die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens an. Einige Versicherungsgesellschaften setzen den Einlösungsbetrag fest, um sich somit abzusichern: Sie müssen nur dann eine Leistung erbringen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Beitrag bereits entrichtet hat.
Sofern eine entsprechende Regelung existiert, greift der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, zu welchem der geleistete Betrag beim Versicherer eingegangen ist. Für den Versicherungsnehmer hat diese zur Folge, dass der vereinbarte Versicherungsschutz nicht automatisch nach der Überweisung des Beitrags gilt. Übrigens kann es auch beim Bankeinzug vorkommen, dass es zu Verzögerungen von ein paar Tagen kommt.
Wie bereits erwähnt wurde, arbeiten nicht alle Versicherungsunternehmen nach diesem Verfahren. Es gibt Versicherungsunternehmen, die auf den Einlösungsbetrag verzichten. Teilweise ist es so, dass bereits mit Leistung der Vertragsunterschrift ein Versicherungsschutz geboten wird, nämlich ein vorläufiger Versicherungsschutz. Als Nachweis über den vorläufigen Schutz dient die sogenannte Deckungszusage. Es ist jedoch möglich, dass auch der vorläufige Versicherungsschutz nicht ab sofort gilt, sondern der Versicherungsnehmer erst den Beitrag entrichten muss – zumeist in vollständiger Höhe – damit der Einlösungsbetrag beim Versicherer als empfangen gilt und ein Versicherungsschutz geboten wird.


