Einschleichen
Doch bevor aufgezeigt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsschutz besteht, soll zunächst erläutert werden, was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist: Man spricht vom Einschleichen, wenn sich ein Dieb den Zugang zu Gebäuden und Räumen verschafft, indem er offen stehende Türen oder Fenster nutzt. Zu einem der besten Beispiele zählt die offen stehende Terrassen- oder Gartentür. Gerade während der warmen Sommermonate sind entsprechende Türen oftmals lange Zeit über geöffnet, während die Räume gleichzeitig nicht beobachtet werden. Diebe können sich somit unbemerkt einschleichen und Teile des Hausrats stehlen. Der Vollständigkeit halber muss angemerkt werden, dass ausschließlich dann vom Einschleichen gesprochen werden kann, wenn es dem Dieb gelungen ist, sich ungesehen Zutritt zum Gebäude zu verschaffen.
Ob ein Versicherungsschutz besteht, hängt maßgeblich davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Gebäude vom Dieb wieder verlassen wird. Sollte der Dieb unmittelbar nach dem Einschleichen verschwinden, wird der Schaden vom Versicherer nicht reguliert, weil der Hausrat unbesichtigt und ungeschützt gewesen ist. Anders sieht es aus, wenn sich der Dieb im Gebäude versteckt und abwartet. Sollten die Türen während dieser Zeit verschlossen werden und sich der Dieb dann aus dem Staub machen, greift der Versicherungsschutz.


