Frost
Schäden, die durch Frost hervorgerufen werden, sind im Rahmen der Hausratversicherung abgedeckt. Allerdings ist anzumerken, dass dies nicht für alle Schäden, sondern lediglich einige Ausnahmen gilt. Um genau zu sein, können entsprechende Schäden ausschließlich dann gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden, wenn sie an Installationen auftreten, die Leitungswasser führen. Abgedeckt sind eingefrorene und gebrochene bzw. geplatzte Leitungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich sowohl über die Zuleitungsrohre als auch über die Ableitungsrohre.
Es ist anzumerken, dass Schäden, die auf Frost zurückzuführen sind, nur dann reguliert werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht fahrlässig gehandelt hat. Dies klingt einleuchtend, jedoch treten solche Fälle in der Praxis häufiger auf. Wenn zum Beispiel ein Versicherungsnehmer sein Heim für mehrere Tage oder gar Wochen verlässt und sehr niedrige Außentemperaturen vorherrschen, so kann ihm Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn er die Heizung für den Zeitraum der Abwesenheit abdreht. Um entsprechende Schäden zu verhindern, müssen die Wohnräume in ausreichendem Maße auch in Abwesenheit beheizt sein.


