Gefahrerhöhung
Was sich zunächst ein wenig kompliziert anhören mag, ist im Grunde genommen ganz einfach zu verstehen. Bei der Hausratversicherung liegt beispielsweise eine Gefahrenerhöhung vor, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer angegeben hat, dass sein Gebäude mit einer Einbruchmeldeanlage versehen ist – dies wird von den meisten Versicherern sehr positiv gewertet, weshalb es unter Umständen sogar zu einer Verringerung des Beitrags kommt. Sollte der Versicherungsnehmer die Einbruchmeldeanlage demontieren, kommt es zu einer Gefahrerhöhung: Alarmanlagen wirken auf Einbrecher abschreckend und tragen somit zur Erhöhung der Sicherheit bei. Durch die Demontage steigt das Risiko eines möglichen Einbruchs.
Eine solche nachträgliche Änderung wird auch als Gefahrenerhöhung nach Antragstellung bezeichnet. In solch einem Fall ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, die Änderung seinem Versicherer mitzuteilen. Die Mitteilung hat umgehend und zudem schriftlich zu erfolgen. Es kann sein, dass die Gefahrerhöhung auch zu einer Erhöhung des Beitrags führt. Ob es soweit kommt, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab.
Sollte der Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft nicht informieren, geht er ein hohes Risiko ein. Unter Umständen kann der Versicherer dazu berechtigt sein, die bestehende Versicherung aufzukündigen. Ebenso ist es möglich, dass die Leistungsfreiheit für den Versicherer eintritt und er somit nicht mehr dazu verpflichtet ist, einen entstandenen Schaden zu regulieren.


