Geltendmachung
Im Versicherungswesen verhält es sich so, dass eine Versicherung nicht automatisch eine Schadenszahlung leistet, nur weil ein Schadensfall gemeldet wurde. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Versicherungsnehmer die Geltendmachung mit der Meldung eines Schadens verwechseln. Bei der sogenannten Schadensmeldung geht es lediglich darum, den Versicherer über einen Schaden zu informieren. Dies ist die erste Voraussetzung, damit später ein Anspruch auf Entschädigung entstehen kann. Allerdings wird mit der bloßen Abgabe einer Schadensmeldung noch lange kein Anspruch auf Entschädigung gestellt.
Falls für den Versicherer feststeht, dass er einen Schaden über die Hausratversicherung regulieren möchte bzw. er Geld vom Versicherer erhalten will, so muss er eine Geltendmachung vornehmen. Konkret bedeutet dies, einen Anspruch durchzusetzen. In der Regel gestaltet sich dies ganz einfach: Um einen Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, gilt es den Versicherer zu informieren. Eine telefonische Anforderung reicht jedoch nicht aus: Letztlich muss der Anspruch auf Entschädigung – sofern denn ein Anspruch besteht – auf dem schriftlichen Weg geltend gemacht werden.
Falls der Versicherer keine Entschädigung leisten möchte, weil aus seiner Sicht kein Versicherungsfall vorliegt, ist eine Geltendmachung zunächst nicht möglich. Versicherer und Versicherte haben in solch einem Fall die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle (Ombudsmann) zu wenden oder den Sachverhalt vor Gericht zu klären.


