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Gemeiner Wert

Wenn im Versicherungswesen vom gemeinen Wert gesprochen wird, so bezieht sich dieser Wert auf eine versicherte Sache. Er ist an ein besonderes Verfahren der Wertermittlung gekoppelt, das im Grunde genommen sehr leicht zu verstehen ist: Wenn bei der Entschädigung vom Versicherer der gemeine Wert entschädigt bzw. an den Versicherungsnehmer gezahlt wird, so wird letztlich der Wert geleistet, welchen das Objekt (bevor es beschädigt oder zerstört wurde) bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt hätte. Dies hat zur Folge, dass keine Erstattung des Neuwerts erfolgen kann – verschiedene Faktoren wie beispielsweise Alter, Zustand und auch der Standort können zu Abschlägen oder Preisminderungen führen. Ein ideeller Wert kann vom Versicherer nicht berücksichtigt werden. Es wird letztlich der Wert erstattet, der auf dem freien Markt hätte erzielt werden können.

In der Praxis kommt es vergleichsweise selten vor, dass der gemeine Wert bei der Entschädigung herangezogen wird. Üblicherweise entschädigt die Hausratversicherung zum sogenannten Neuwert, was für den Versicherungsnehmer natürlich besser ist. Allerdings halten sich die Versicherer das Recht vor, in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Sachen, die beschädigt oder zerstört wurden, lediglich den gemeinen Wert zu bezahlen. Für den Versicherungsnehmer hat dies zur Folge, dass nicht der Neuwert entschädigt wird, sondern zumeist mit einem sehr deutlichen Abschlag zu rechnen ist.

Die Versicherer verfahren bei der Entschädigung auf diese Art und Weise, wenn Teile des Hausrats zerstört wurden, die dem Versicherungsnehmer keinen Nutzen mehr geboten haben. Diese Objekte (zum Beispiel alte Fahrräder, frühere Kinderspielzeuge usw.) werden zum gemeinen Wert entschädigt.


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