Gemeiner Wert
In der Praxis kommt es vergleichsweise selten vor, dass der gemeine Wert bei der Entschädigung herangezogen wird. Üblicherweise entschädigt die Hausratversicherung zum sogenannten Neuwert, was für den Versicherungsnehmer natürlich besser ist. Allerdings halten sich die Versicherer das Recht vor, in bestimmten Fällen bzw. bei bestimmten Sachen, die beschädigt oder zerstört wurden, lediglich den gemeinen Wert zu bezahlen. Für den Versicherungsnehmer hat dies zur Folge, dass nicht der Neuwert entschädigt wird, sondern zumeist mit einem sehr deutlichen Abschlag zu rechnen ist.
Die Versicherer verfahren bei der Entschädigung auf diese Art und Weise, wenn Teile des Hausrats zerstört wurden, die dem Versicherungsnehmer keinen Nutzen mehr geboten haben. Diese Objekte (zum Beispiel alte Fahrräder, frühere Kinderspielzeuge usw.) werden zum gemeinen Wert entschädigt.


