Gesetzliche Verjährung
Die gesetzlichen Fristen sind jedoch so gestaltet, dass die Versicherungsnehmer bzw. die privaten Verbraucher sehr gut abgesichert sind. Der Anspruch auf Entschädigung gilt erst nach einem Zeitraum von zwei Jahren als verjährt. Als Stichtag wird wiederum das Ende des Kalenderjahres herangezogen, in welchem sich der Schaden ereignet hat – erst ab diesem Tag beginnt die Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Der erste Anspruch auf Entschädigung, hat jedoch schon früher geltend gemacht zu werden. Jeder Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Entstehung des Schadens aussprechen bzw. dem Versicherer mitteilen, dass eine Entschädigung gewünscht ist. Allerdings besagt diese gesetzliche Regelung nicht, dass ein Versicherungsnehmer über sechs Monate Zeit verfügt, seinem Versicherer einen Schaden zu melden und dann die Entschädigung zu fordern. Stattdessen muss zwischen der Schadensmeldung sowie der Geltendmachung eines Anspruchs unterschieden werden.
Die Schadensmeldung dient lediglich einem Zweck: Der Versicherer soll darüber informiert werden, dass ein Schaden aufgetreten ist. Diese Meldung hat deutlich früher zu erfolgen – die meisten Versicherer schreiben in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Meldung innerhalb weniger Tage vor. Der eigentliche Anspruch auf eine Entschädigung darf später ausgesprochen werden.


