Schlossänderung
Die Kosten, die eine Schlossänderung mit sich bringt, werden auch als Schlossänderungskosten bezeichnet. Der Versicherungsnehmer befindet sich unter Umständen bzw. in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen in der Lage, diese Kosten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen und sie sich somit erstatten zu lassen. Eine Erstattung der Kosten ist beispielsweise dann möglich, wenn die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. Damit ist gemeint, dass ein Diebstahl der Schlüssel vorliegen muss. Der Diebstahl selbst muss als Versicherungsfall eingestuft werden können – der Versicherungsnehmer darf also nicht fahrlässig gehandelt haben. Im Übrigen schreibt eine Hausratversicherung bzw. der Versicherer vor, dass ein Schloss eingebaut wird, welches dem zeitgemäßen Sicherheitsstandard entspricht.
Übrigens kann man als Versicherungsnehmer sogar dazu verpflichtet sein, eine Schlossänderung durchführen zu lassen. Sollten einem die Schlüssel aus dem Haushalt gestohlen worden sein oder neue Besitzer der Schlüssel aufgrund anderer Umstände wissen, zu welchem Gebäude die Schlüssel passen, bleibt einem keine andere Wahl: Der Austausch muss vorgenommen werden, damit weiterhin eine ausreichende Sicherheit besteht. Würde man von der Durchführung dieser Sicherungsmaßnahme absehen, entspräche dies einem Verstoß gegen die Obliegenheiten – der Versicherer könnte sich im Schadensfall bzw. im Fall eines Einbruchdiebstahls auf seine Leistungsfreiheit berufen.


