Sportgeräte
Verallgemeinert lässt sich sagen, dass sich der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung ebenfalls über Sportgeräte erstreckt. Dies ist zumindest der Fall, sofern grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt zunächst einmal die Tatsache, dass die Sportgeräte der Begriffsdefinition „Hausrat“ entsprechen: Es muss sich um Gegenstände handeln, die Bestandteil des alltäglichen Lebens sind. Gleichzeitig dürfen sie keine Gebäudebestandteile sein. Zudem spielt der Ort der Aufbewahrung eine ganz wichtige Rolle: Der Versicherungsschutz greift ausschließlich bei einer Unterbringung oder Aufbewahrung am Versicherungsort. Dementsprechend gilt es die Gegenstände im Wohnraum, im abgeschlossenen Kellerverschlag oder in einer verschlossenen Garage aufzubewahren.
Wenn es sich bei den Sportgeräten um Fahrzeuge handelt, können diese unter Umständen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Geräte mit einem Motor ausgestattet sind und eigenständig fahren können – zumeist wird dann kein Versicherungsschutz geboten. Im Zweifelsfall sollte immer der Versicherer kontaktiert werden, um somit eine verbindliche Auskunft zu erhalten.


