Versicherung für fremde Rechnung
Auch im Bereich der Hausratversicherung ist es möglich, auf diese Weise zu verfahren. Allerdings gibt es hier eine kleine Besonderheit. Diese Besonderheit besteht darin, dass der Versicherungsschutz nicht für eine andere Person, sondern für deren Haushalt abgeschlossen wird. Was die Bezeichnungen betrifft, so gibt es jedoch keine Änderungen: Man spricht weiterhin vom Versicherungsnehmer sowie vom Versicherten.
In der Praxis wird sogar relativ häufig diese Art des Versicherungsschutzes gewählt. Es sind in erster Linie Eltern, die Hausratversicherungen für ihre Kinder abschließen. Die Eltern schließen die Hausratversicherung für fremde Rechnung ab und versichern somit den Haushalt der Kinder. Weil die Eltern als Versicherungsnehmer auftreten, sind sie auch dazu verpflichtet, die Zahlung des Beitrags zu übernehmen.
Im Schadensfalls ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer agiert: Letztlich ist nur der Versicherungsnehmer dazu berechtigt, einen Anspruch auf Regulierung gelten zu machen. Der Versicherte bzw. der Nutzer des Gebäudes kann zwar eine Schadensmeldung abgeben, doch der Antrag auf Leistung einer Entschädigung kann nicht gestellt werden. In diesem Zusammenhang spielt es übrigens keine Rolle, wer sich im Besitz des Versicherungsscheins befindet.
Entsprechende Versicherungsverhältnisse können unter anderem aufgelöst werden, indem eine Vertragsübernahme durch den Versicherten erfolgt – vorausgesetzt, der Versicherer bietet diese Möglichkeit an und der Versicherungsnehmer ist damit einverstanden.


