Vorsatz
Entsprechende Schäden treten im Alltag wesentlich häufiger auf, als angenommen wird. Zu einem der besten Beispiele zählen Streitigkeiten: Im Streit kommt es häufiger vor, dass Personen mit Gegenständen um sich werfen oder sie die Gegenstände bzw. Teile des Hausrats anderweitig durch Einwirkung von Gewalt beschädigen. In Abhängigkeit vom Einzelfall kann auch von Affekthandlungen gesprochen werden.
Doch unabhängig davon, ob eine Affekthandlung vorliegt oder nicht: Bei Schäden, die auf vorsätzliche Handlungen zurückzuführen sind, leisten die Versicherer keine Entschädigung. Dies trifft auch für die Hausratversicherung zu. Der Versicherungsnehmer kann den Schaden gegenüber dem Versicherer nicht geltend machen. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit verhält es sich übrigens genauso: Die Hausratversicherung muss keine Leistung erbringen.
Sollte man den Schaden am Hausrat selbst verursacht haben, so besteht keine Möglichkeit, eine Erstattung durch einen Versicherer zu erhalten. Wenn eine andere Person für den Schaden verantwortlich ist, so kann gegen diese ein Haftungsanspruch geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch die private Haftpflichtversicherung der jeweiligen Person die Zahlung verweigern wird. Bei einer vorsätzlichen Beschädigung bleibt nur eine Möglichkeit, nämlich die Kosten direkt von der jeweiligen Person einzufordern, was unter Umständen bedeutet, einen Gerichtsprozess anstreben zu müssen.


