Vorvertragliche Anzeigepflicht
Zunächst einmal bedeutet dies für den Versicherungsnehmer, dass er sämtliche Fragen, die vom Versicherer im Antrag gestellt werden, wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Zudem kann der Versicherungsnehmer – in Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragsgestaltung – ebenso dazu verpflichtet sein, auf Besonderheiten hinzuweisen, selbst wenn im Antrag nicht explizit nach diesen gefragt wird. Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, ehrliche Angaben zu machen, weil die vorvertragliche Anzeigepflicht ein Bestandteil des Versicherungsvertrags ist und durch Annahme des Vertrags anerkannt wird.
Die Angabe wahrheitsgemäßer Daten ist für den Versicherer sehr wichtig, weil er sich nur dann in der Lage befindet, den Versicherungsort richtig zu bewerten und somit auch eine hinreichende Kalkulation vorzunehmen. Dementsprechend können sich die gemachten Angaben auch auf die Höhe des Versicherungsbeitrags auswirken.
Gerade weil die Angaben einen Einfluss auf den Beitrag nehmen können, unterliegen einige Antragsteller der Versuchung, sich ein wenig besser darzustellen. Sollten bereits vor Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht und diese bis zum Zustandekommen des Vertrags nicht korrigiert worden sein, stellt dies eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar. Eine solche Verletzung kann schwerwiegende Auswirkungen haben und im Schadensfall dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung nicht in voller Höhe zu leisten hat. Unter Umständen ist es sogar möglich, dass der Versicherer leistungsfrei gestellt und gar keine Regulierung des Schadens vornehmen muss.


