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"Basis", "Plus", "Top", "Kompakt", "Komplett"... Es gibt viele
Bezeichnungen für Deckungskonzepte, die von Versicherern angeboten
werden. Sie beinhalten in unterschiedlichem Maße Klauseln, die den
Versicherungsschutz erweitern, bzw. Ausschlüsse, die in den
Standardbedingungen enthalten sind, negieren.
Die am häufigsten vorkommenden sind nachstehend beschrieben. Zu den
meisten Klauseln gelten Entschädigungsgrenzen, die häufig prozentual
auf die Versicherungssumme berechnet werden. Diese Begrenzungen
können von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich ausfallen.
Erweiterungen zur Gefahr Feuer
Überspannungsschäden
Hier handelt es sich um Schäden die nicht durch direkten Einschlag
eines Blitzes hervorgerufen wurden, sondern indirekt, z.B. wenn der
Blitz in eine Überlandleitung einschlägt und dadurch ein "Durchknallen"
der elektronischen Heizungssteuerung verursacht.
Feuernutzwärmeschäden
Diese entstehen an Gegenständen dadurch, dass sie absichtlich Wärme
oder einem Feuer ausgesetzt werden. Ein Beispiel hierfür ist ein
Kaminbrand.
Unbemannte Flugkörper
Als Erweiterung des "normalen" Versicherungsschutzes nach den
Standardbedingungen sind hier auch Schäden versichert, die durch
Anprall von z.B. Modellflugzeugen oder Meteoriten verursacht werden.
Fahrzeuganprall
Schäden, die durch ein Kraft- oder Schienenfahrzeug verursacht
werden, das gegen das Haus oder andere versicherte Sachen fährt,
sind versichert.
Dekontaminationskosten
Wenn durch Löscharbeiten der Boden des Grundstücks verseucht wurde
und deshalb ausgetauscht werden muss, sind die dafür anfallenden
Kosten über diese Klausel mitversichert.
Erweiterungen zur Gefahr Leitungswasser
Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen
Mit dieser Klausel erweitert sich der Versicherungsschutz der
Standardbedingungen auf die hier genannten Anlagen. Es sind
dadurch nicht nur Schäden durch Wasser, sondern auch durch andere
Flüssigkeiten, wie z.B. Kühlmittel, Sole und Öle mitversichert.
Armaturen
Nicht nur Frost-, sondern auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
sind mitversichert.
Aquarien
Diese Klausel stellt das Wasser im Aquarium dem Leitungswasser
gleich. Es sind dadurch auch Schäden mitversichert, die durch ein
auslaufendes Aquarium entstehen, z.B. am Teppichboden oder am
Parkett. Nicht versichert bleibt der Schaden am Aquarium.
Wasserbetten
Analog der Klausel Aquarien sind auch Schäden durch hier austretendes
Wasser mitversichert.
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
Wasseraustritt aus den genannten Rohren wird - wie bei Aquarien -
dem Leitungswasseraustritt gleichgestellt, also Beschädigungen,
die dadurch am Gebäude entstehen, bezahlt. Außerdem gibt es Anbieter,
die auch Bruchschäden an solchen Rohren entschädigen, jedoch nur,
wenn diese innerhalb des Hauses verlaufen.
Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen
Hier sind Rohre außerhalb des Hauses gemeint, die nicht standardmäßig
im Versicherungsschutz enthalten sind, z.B. Ableitungsrohre auf dem
Grundstück, Zu- und Ableitungsrohre außerhalb des Grundstücks und/oder
Rohre, die der Versorgung nicht versicherter Gebäude dienen.
Die meisten Versicherer fassen alle diese Rohre in einer Klausel
zusammen. Es gibt aber auch noch Angebote, wo jede "Rohrart" einzeln
mitversichert werden kann. Sollten Sie ein Angebot haben, wo eine
Auswahl getroffen werden muß, schauen Sie sich den Wortlaut der
Klauseln genau an, um entscheiden zu können, welche Sie überhaupt
benötigen.
Rückstau
Entgegen dem "normalen" Versicherungsschutz sind hier auch Schäden
versichert, die durch Rückstau verursacht werden, der wetterbedingt
ist, z.B. durch starken Regen. Voraussetzung hierfür ist meistens,
dass ein funktionstüchtiges Rückstauventil vorhanden ist.
Medienverlust infolge Rohrbruch
Wenn diese Klausel Vertragsbestandteil ist, übernimmt die Versicherung
auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Rohrbruch einen Mehrverbrauch
an Wasser verursacht. In den meisten Fällen werden Wasserabrechnungen aus
vorangegangenen Jahren zum Vergleich herangezogen, um die Höhe dieses
Schadens festzustellen.
Erweiterungen zur Gefahr Sturm
Aufräumungskosten für Bäume
Hier werden Kosten erstattet, die für das Wegräumen von Bäumen
anfallen, die bei einem Sturm auf das Versicherungsgrundstück
gestürzt sind. Einige Versicherer bieten diesen Schutz nur an,
wenn es sich um vom Sturm entwurzelte Bäume handelt.
Tipp:Aufräumungskosten für Bäume werden vom Versicherer auch ohne
die Klausel übernommen, wenn der Sturm diese auf versicherte
Sachen geworfen hat.
Allgemeine Erweiterungen
Definition des Begriffes Wohngebäude
Einige Versicherer stellen Büros oder Praxisräume Wohnräumen
gleich. Das heißt, sie versichern ein Haus, das durch Büros oder
Praxen zu mehr als 50 % gewerblich genutzt wird, ebenfalls wie ein
Wohngebäude. Das kann für den Eigentümer enorme Vorteile bringen,
z.B. im Hinblick auf die Mitversicherung des Mietausfalls
(siehe unten).
Zubehör und Grundstücksbestandteile
Es gibt Klauseln, die Zubehör oder sonstige Grundstücksbestandteile
als versicherte Sachen definieren, auch ohne dass hierfür eine
Versicherungssumme genannt wird oder diese Sachen ausdrücklich in
der Police stehen.
Bei einigen Versicherern gilt für solche Sachen eine Entschädigungsgrenze.
In diesem Fall müssen Sie prüfen, ob diese Begrenzung ausreicht.
Eingelagerte Einbaumöbel.
Die Klausel schützt das Eigentum eines Vermieters, auch wenn es nicht
fest mit dem Gebäude verbunden ist. Z.B. wenn ein Mieter den gemieteten
Herd in den Keller schafft, weil er sich selbst einen neuen gekauft hat.
Regulär wäre dieser dann nicht versichert, da er nicht mehr fest eingebaut
ist. Eine Lücke im Versicherungsschutz, die durch diese Klausel geschlossen
wird, aber eben nur für vermietete Räume von Interesse ist.
Mietausfall/Nutzungsausfall
Es gibt etliche Versicherer, die mit einer Klausel den Zeitraum, für
den diese Entschädigung gezahlt wird, von 12 Monate auf 18 oder sogar
24 Monate erhöhen.
Darüber hinaus wird teilweise sogar die Entschädigung von Mietverlust
für gewerblich genutzte Räume mit angeboten. Eine separate
Mietverlust-Versicherung (für gewerbliche Objekte üblich) ist dann
nicht mehr nötig.
Hotelkosten
Die Klausel sichert die Übernahme von Kosten für Hotel oder ähnliche
Unterbringung zu, wenn das Haus durch einen Versicherungsfall nicht
mehr nutzbar ist. In der Regel gilt diese Klausel nur für den Eigentümer,
der sein Haus selbst bewohnt, also nicht für Mieter.
Rückreisekosten aus dem Urlaub
Hier kommt der Versicherer für Kosten auf, die entstehen, wenn wegen
eines Versicherungsfalles eine vorzeitige Abreise aus dem Urlaub nötig
wird. Im Allgemeinen ist eine bestimmte Schadenhöhe Voraussetzung hierfür.
Auch diese Kosten werden meistens nur für den Eigentümer gezahlt,
der sein Haus selbst bewohnt.
Gebäudebeschädigung/Vandalismus
Kosten für Beschädigungen an Fenstern, Türen, Rolläden u.ä. werden
erstattet, wenn jemand in das versicherte Gebäude einbricht oder dies
versucht. Es gibt sogar Anbieter, die auch dann solche Kosten übernehmen,
wenn es sich "nur" um Vandalismus (ohne Einbruch oder Einbruchversuch)
handelt. Teilweise zählt dann auch die Beseitigung von Schäden durch
Grafitti dazu.
Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Kosten
Durch Klauseln wird zum Teil die Begrenzung der Entschädigung für
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten erhöht.
Elementarschäden
Hierzu zählen Schäden durch Überschwemmung, Überflutung, Erbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. In den meisten Fällen
wird dieser Versicherungsschutz mit einer hohen Selbstbeteiligung
angeboten.
Durch derartige Schadenereignisse in den letzten Jahren besteht
zunehmend Interesse an diesem Versicherungsschutz, natürlich
besonders in Gegenden, wo z.B. Überschwemmungen oder Erdbeben schon
vorgekommen sind. Jedoch verhalten sich die Versicherer eher vorsichtig.
Die meisten Anbieter versichern nur Gebäude/Grundstücke, die in den
letzten Jahren frei von derartigen Schäden waren, oder sie schließen
bestimmte Postleitzahlengebiete von vornherein aus.
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