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Versicherungsnehmer mit Ehe- oder Lebenspartner
Zunächst einmal Sie selbst als Versicherungsnehmer.
Außerdem, sofern vorhanden, Ihr Ehepartner.
Wenn Sie unverheiratet sind, können Sie Ihren Lebenspartner
in den Vertrag einschließen lassen. Bedenken Sie dabei aber,
dass in diesem Fall Schäden, die Sie sich gegenseitig zufügen,
nicht über Ihre gemeinsame Privathaftpflichtversicherung
abgewickelt werden können.
Unter Ehepartnern gilt ein Haftungsverzicht.
Wenn Sie Ihrem Ehegatten einen Personenschaden zufügen, können
Sie daher auch nicht von den Sozialversicherungsträgern in
Anspruch genommen werden, beispielsweise von der Krankenkasse
auf Erstattung der Behandlungskosten. Dies gilt nicht zwischen
Lebenspartnern.
Hinweis:
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob diese
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger mitversichert
sind.
Kinder
Auch die Kinder sind versichert, sowohl leibliche,
als auch Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder.
Voraussetzung für die Mitversicherung volljähriger Kinder ist, dass
diese unverheiratet sind und sich noch in ununterbrochener Schul- oder
Berufsausbildung befinden.
Hinweis:
Sofern Sie nicht sicher sind, ob diese Voraussetzung noch erfüllt ist,
fragen Sie nach. Meistens wird diese Bestimmung recht großzügig
ausgelegt und auch Kindern in zweiter und dritter Ausbildung
prämienfrei Versicherungsschutz gewährt.
Weitere Personen
Weitere Personen, z.B. im Haushalt lebende Verwandte,
können gegen Beitragszuschlag mitversichert werden, einige Versicherer
bieten auch Pauschalpakete für alle im Haushalt lebenden Personen.
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