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Haftpflichtversicherung / Privathaftpflicht / Versicherungsgegenstand

Wer ist versichert?

Versicherungsnehmer mit Ehe- oder Lebenspartner

Zunächst einmal Sie selbst als Versicherungsnehmer. Außerdem, sofern vorhanden, Ihr Ehepartner.

Wenn Sie unverheiratet sind, können Sie Ihren Lebenspartner in den Vertrag einschließen lassen. Bedenken Sie dabei aber, dass in diesem Fall Schäden, die Sie sich gegenseitig zufügen, nicht über Ihre gemeinsame Privathaftpflichtversicherung abgewickelt werden können.

Unter Ehepartnern gilt ein Haftungsverzicht. Wenn Sie Ihrem Ehegatten einen Personenschaden zufügen, können Sie daher auch nicht von den Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden, beispielsweise von der Krankenkasse auf Erstattung der Behandlungskosten. Dies gilt nicht zwischen Lebenspartnern.

Hinweis:

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob diese Regressansprüche der Sozialversicherungsträger mitversichert sind.

Kinder

Auch die Kinder sind versichert, sowohl leibliche, als auch Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder.

Voraussetzung für die Mitversicherung volljähriger Kinder ist, dass diese unverheiratet sind und sich noch in ununterbrochener Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Hinweis:

Sofern Sie nicht sicher sind, ob diese Voraussetzung noch erfüllt ist, fragen Sie nach. Meistens wird diese Bestimmung recht großzügig ausgelegt und auch Kindern in zweiter und dritter Ausbildung prämienfrei Versicherungsschutz gewährt.

Weitere Personen

Weitere Personen, z.B. im Haushalt lebende Verwandte, können gegen Beitragszuschlag mitversichert werden, einige Versicherer bieten auch Pauschalpakete für alle im Haushalt lebenden Personen.

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