|
Grundsätzlich ist die Berufsunfähigkeits-Versicherung für alle
Personen interessant, die im Berufsleben stehen:
-
Berufseinsteiger und Hochschulabsolventen
-
Arbeiter und Angestellte
-
Selbständige und Unternehmer
-
Handwerker
-
Freiberuflich Tätige
-
Beamte
Berufseinsteiger und Hochschulabsolventen
Junge Menschen, die nach dem Abschluss der Lehre, der Universitüt oder
der Fachhochschule ins Berufsleben einsteigen, können bei frühzeitiger
Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht mit Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung rechnen.
Sie haben die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren noch nicht
erfüllt.
Auch reicht der aufgelaufene und zugerechnete Anspruch nach den fünf
Beitragsjahren nicht aus, um einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen.
Insbesondere junge Akademiker haben häufig eine große Versogungslücke
aufgrund der Abweichung des Nettogehaltes zum gesetzlichen Anspruch.
Arbeiter und Angestellte
Arbeiter und Angestellte zahlen an die LVA (Landesversicherungsanstalt
für Arbeiter) und BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nur
Beiträge bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt ab
2003 bei 5.100 Euro West und 4.250 Euro Ost.
Bei der Berechnung über die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente werden nur
Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Höhere Einkommen
wirken sich nicht mehr rentensteigernd aus. Je weiter sich das Einkommen
von dieser Grenze entfernt um so größer wird die Versorgungslücke.
Selbständige und Unternehmer
Viele Selbständige und Unternehmer die freiwillig Beiträge an die BfA
zahlten oder zahlen, haben aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes von 1984,
jegliche Ansprüche in puncto Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente
verloren, wenn sie keine 60 Beitragsmonate vor 1984 nachweisen konnten
oder können.
Heutige junge Unternehmer kommen auch trotz Entrichtung freiwilliger
Beiträge nicht mehr in den Genuss dieser Leistungen.
Hinzu kommt, dass die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente in der Regel nur
dann gezahlt wird - wenn man überhaupt einen Anspruch darauf begründen kann -
nachdem der Betrieb ab- bzw. aufgegeben wurde.
Freiberuflich Tätige
Mit dem Begriff "freiberuflich Tätige" sind insbesondere Berufe gemeint wie
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte und Notare, die in
den meisten Fällen Mitglied/Pflichtmitglied einer Berufskammer/berufsständischen
Versorgungswerkes etc. sind.
Hier kommt es auf die entsprechenden Satzungen an, die selbst in den einzelnen
Bundesländern verschiedene Leistungen bieten können. Im Gegensatz zur gesetzlichen
Regelung werden die Leistungen häufig auch ohne Wartezeit gewährt.
Die Höchstbeiträge orientieren sich an den Höchstbeiträgen der BfA. Mitunter
werden Leistungen nur dann gewährt, wenn die Praxis/Kanzlei aufgegeben wird.
Handwerker
Handwerker sind für die ersten 216 Monate (18 Jahre) pflichtversichert, für die
entsprechende Beiträge gezahlt werden müssen. Erst danach künnen sie sich von
der Beitragspflicht befreien lassen.
Im Regelfall erwächst durch die Beitragspflicht ein Anspruch auf eine
Berufsunfähigkeitsrente von ca. 600,00 bis 700,00 EUR, die jedoch kaum als eine
angemessene Absicherung für einen Handwerksmeister angesehen werden kann.
Eine private Absicherung der Berufsunfähigkeit und zwar nicht erst nach den
18 Jahren ist daher ratsam.
Beamte
Beamte genießen naturgemäß den besten staatlichen Schutz.
Dies gilt auch für die Absicherung eines Dienstunfähigkeitsfalles (Berufsunfähigkeit).
Aber auch diese Schutz ist nach zwei Rentenreformen nicht mehr so gut wie zuvor.
Der Höchststand wird in der Regel erst mit 40 ruhegehaltsfähigen Jahren erreicht.
Eine Versorgungslücke von ca. 600,00 EUR könnte deshalb bei den meisten Beamten
bestehen.
Insbesondere bei den Beamten auf Probe/ Widerruf ist die Absicherungslücke größer,
da Sie im tragischen Schadensfall häufig in der BfA nachversichert werden und damit
keinen besseren Schutz erlangen können.
|