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Alleinfahrerrabatt

Mittlerweilen räumen fast alle Versicherer ihren Kunden die Möglichkeit ein, die Beitragshöhe ihrer Kfz-Versicherung durch die Inanspruchnahme bestimmter Rabatte zu senken. Allerdings können die Rabatte ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein Rabatt, der bei den meisten Versicherern innerhalb der Kfz-Versicherung geltend gemacht werden kann, ist der Alleinfahrerrabatt. Bei einigen Versicherern wird er auch als Einzelfahrerrabatt bezeichnet.

Hierbei handelt es sich um einen Rabatt, der eine Senkung des Versicherungsbeitrags ermöglicht, sofern das versicherte Fahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeughalter genutzt wird. Die Beitragsreduzierung wird von den Anbietern mit einer verringerten Unfallwahrscheinlichkeit begründet, die von Alleinfahrern ausgeht. Was die Höhe des Rabatts betrifft, so kann dieser durchaus sehen lassen.

Wenn man sich nicht sicher sein, ob man den Rabatt bereits in Anspruch nimmt, so sollte man sich mit seinem Versicherer in Verbindung setzen und dies überprüfen, um ggf. eine Anpassung des Tarifs zu veranlassen. Allerdings darf der Alleinfahrerrabatt nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug ausschließlich vom Fahrzeughalter genutzt wird. Sollten sich zum Beispiel die Lebensumstände des Versicherungsnehmers ändern und fortan auch andere Personen das versicherte Fahrzeug nutzen, so ist dies dem Versicherer mitzuteilen. Ansonsten kann das für den Versicherungsnehmer im Schadensfall bedeuten, dass er nicht nur eine Beitragsnachzahlung sondern auch eine Strafzahlung zu entrichten hat.

Die Inanspruchnahme des Alleinfahrerrabatts besagt jedoch nicht, dass das versicherte Fahrzeug ausnahmslos von Versicherungsnehmer genutzt werden darf. Selbstverständlich gibt es einige Ausnahmen wie zum Beispiel Gefahrensituationen oder auch die Fahrzeugnutzung durch Mitarbeiter von Kfz-Werkstätten oder des TÜV.


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