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Arbeitsunfähigkeit

Man spricht von Arbeitsunfähigkeit, wenn sich ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage befindet, seiner zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachzugehen. Dies gilt auch für einen vorübergehenden Zeitraum, in welchen der Beruf nicht ausgeübt werden kann, beispielsweise im Falle eines Krankenhausaufenthaltes. Gleichzeitig spielt es keine Rolle, ob sich der Betroffene in der Lage befindet, einer anderen bzw. weniger anspruchsvollen oder anstrengenden Tätigkeit nachzugehen.

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen, wie zum Beispiel auf eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht für eine Dauer von sechs Wochen. Anschließend besteht Anspruch auf das so genannte Krankentagegeld, welches von der Krankenkasse aufgebracht wird. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob die betroffene Person Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Versicherungsnehmer mit privater Krankenversicherung ist. Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen. In der privaten Krankenversicherung können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

Unabhängig von der Krankenversicherung besteht eine Mitteilungspflicht. Sowohl gegenüber dem Arbeitgeber wie auch gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherer ist ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Dies erfolgt in Form der so genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem Arzt ausgestellt wird. Sie muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tage nach der Erkrankung vorliegen.


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