Einbruchdiebstahl
Der genaue Tatbestand ist im Strafgesetzbuch definiert:
- Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in ein Gebäude einbricht, in dieses einsteigt oder sich mit gefälschten Schlüsseln oder anderen Hilfsmitteln widerrechtlich Zugang verschafft.
Eine typische Versicherung, mit der man sich bzw. sein Eigentum gegen Einbruchdiebstahl versichern kann, ist die Hausratversicherung. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ausschließlich Eigentumsgegenstände versichert sich, die sich innerhalb der Wohnräume bzw. innerhalb des Gebäudes befinden. Sollte zum Beispiel Eigentum vom Hof oder aus dem Garten gestohlen werden, so greift der Versicherungsschutz in aller Regel nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich Einbruchdiebstahl, aber keinen Diebstahl umfasst. Sollte man dem Dieb freien Zugang zu seinem Eigentum verschafft haben, so greift der Versicherungsschutz nicht. Eine Ausnahme stellt lediglich der Diebstahl aus verschlossenen Schränken oder ähnlichen Verwahrungshilfen dar: Sollten diese aufgebrochen werden, so liegt ebenfalls Einbruchdiebstahl vor.


