Invalidität
Invalidität im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Begriff der Invalidität war vor langer Zeit in den Sozialgesetzbüchern verankert. Doch im Lauf der Jahre wurde das Gesetz erweitert und die Invalidität von der Berufsunfähigkeit abgelöst. Doch selbst die Berufsunfähigkeit ist inzwischen nicht mehr gesetzlich verankert, da sie wiederum von der verminderten Erwerbsfähigkeit abgelöst werden sollte.
Wurde jemand aus Sicht des Gesetzes invalide und gleichzeitig auch erwerbsunfähig, so konnte er eine Invalidenrente beziehen. Wer seither bezugsberechtigt ist, kann die Invalidenrente auch heute noch beziehen. Wird man heute berufsunfähig, so besteht unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen lediglich ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die erheblich geringer als einer Invalidenrente ausfällt.
Invalidität im Bereich der privaten Unfallversicherung
Die private Unfallversicherung sieht die Leistung einer Einmalzahlung sowie von Unfall-Tagegeld und Krankentagegeld vor, wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls invalide wird. In diesem Zusammenhang spielt es übrigens keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer weiterhin erwerbsfähig ist oder nicht.
Was die Höhe der Versicherungsleistung betrifft, so hängt diese sowohl von der Anzahl an Unfall- und Krankenhaustagen wie auch vom so genannten Invaliditätsgrad ab. Dieser bezeichnet das Ausmaß der Invalidität. So ist zum Beispiel der Invaliditätsgrad eines Blinden höher als der einer Person, die einen kleinen Finger verloren hat. Das Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Invaliditätsgrad dürfen die Versicherer mittlerweile selbst bestimmen. Die Invalidität muss gegenüber dem Versicherer anhand eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden.


