Lehrerhaftpflichtversicherung
So deckt die Lehrerhaftpflichtversicherung unter anderem Haftungsansprüche ab, die von der Schule bzw. dem jeweiligen Bundesland geltend gemacht werden. Haftungsansprüche dieser Art können zum Beispiel entstehen, wenn die Lehrkraft unabsichtlich Schul- bzw. Landeseigentum beschädigt oder zerstört. Des Weiteren werden auch Haftungsansprüche abgedeckt, die von Schülern oder deren Eltern geltend gemacht werden. Haftungsansprüche dieser Art können zum Beispiel auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder auch auf Unfälle im Experimentalunterricht zurückzuführen sein.
Selbstverständlich deckt eine Lehrerhaftpflicht nicht nur Schäden ab, die auf dem Schuldgelände oder während der Schulzeit entstanden sind. Selbstverständlich sind auch Schäden versichert, die sich bei Aufenthalten außerhalb der Schule ereignen, beispielsweise auf Klassenfahrten.
Eine Lehrerhaftpflichtversicherung kann von nahezu allen Lehrkräften abgeschlossen werden. Sowohl angestellte als auch verbeamtete oder freiberufliche Lehrer können den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Die meisten Versicherer räumen auch Referendaren die Möglichkeit ein, einen Haftpflichtversicherungsschutz abzuschließen.


