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Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld bezeichnet eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung während des so genannten Mutterschutzes. Dieser erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt des Kindes bis acht Wochen nach der Geburt. Eine Ausnahme stellt die Geburt von Mehrlingen dar: In solch einem Fall endet der Mutterschutz erst zwölf Wochen nach der Geburt.

Bezüglich des Mutterschaftsgelds ist zu unterscheiden, ob die Mutter privat oder gesetzlich krankenversichert ist. In Abhängigkeit vom Versicherungsschutz können Höhe und Zahlweise des Mutterschaftsgeldes unterschiedlich ausfallen. Beide Fälle bzw. Möglichkeiten werden im Folgenden kurz erläutert.

Ist die Mutter gesetzlich krankenversichert, so setzt sich das Mutterschaftsgeld aus zwei Zahlungen zusammen, nämlich aus einer Leistung der Krankenkasse sowie einer Zahlung des Arbeitgebers. Beide Zahlungen ergeben zusammen die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens, wobei als Bemessungsgrundlage das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor der Geburt herangezogen wird. Das Mutterschaftsgeld muss in diesem Fall direkt bei der Krankenkasse beantragt werden.

Ist die Mutter hingegen Mitglied in der Privaten Krankenversicherung, so wird kein fortlaufendes Mutterschaftsgeld entrichtet. Stattdessen besteht ein Anspruch auf die Zahlung eines Einmalbetrags, der vom Bundesversicherungsamt geleistet wird. Selbiges gilt auch für geringfügig Beschäftige: sie müssen sich an das Bundesversicherungsamt wenden, um ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung geltend zu machen.

Unabhängig davon ob das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragt wird ist eine Bescheinigung vorzulegen, welche die bevorstehende Mutterschaft bestätigt. Entsprechende Bescheinigungen werden sowohl von Ärzten als auch von Hebammen ausgestellt.


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