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Nutzungsausfall (Kfz-Versicherung)

Wenn ein Autofahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, an welchem er keine Schuld trägt, so kann er unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer einen Nutzungsausfall geltend machen. Bei der Forderung, die gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers geltend gemacht werden kann, handelt es sich um die so genannte Nutzungsausfallentschädigung.

Ein Nutzungsausfall liegt vor, wenn der betroffenen Person aufgrund des Unfalls kein Fahrzeug mehr zur Verfügung steht, dieses jedoch benötigt wird. Nur wenn diese beiden Kriterien erfüllt sind, kann der Versicherer des Unfallverursachers zur Zahlung verpflichtet werden.

Gründe, weshalb das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht, gibt es gleich mehrere. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Fahrzeug beim Unfall beschädigt wurde und sich deshalb in der Werkstatt befindet. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass ein Schaden vorliegen muss, der die Nutzung des Fahrzeugs beeinträchtigt. Sollte man nur einen Kratzer ausbessern lassen, so liegt kein Nutzungsausfall vor. Die Nutzungsausfallentschädigung kann für den Zeitraum geltend gemacht werden, in dem sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet.

Wurde das Fahrzeug hingegen so sehr beschädigt, dass eine Reparatur nicht mehr lohnend oder umsetzbar ist, so kann der Nutzungsausfall für den Wiederbeschaffungszeitraum geltend gemacht werden. Dieser bezeichnet den Zeitraum den der Eigentümer benötigt, um ein neues Fahrzeug anzuschaffen.

Wie bereits erwähnt wurde besteht der Anspruch auf die Nutzungsausfallsentschädigung nur dann, wenn ein tatsächlicher Nutzungsbedarf besteht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Fahrzeug benötigt wird, um damit zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Was die Höhe der Entschädigungszahlung betrifft, so ist diese von mehreren Faktoren abhängig. Sollte man zum Beispiel während der Dauer des Nutzungsausfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist sein, so kann man sich die hierfür entfallenen Kosten erstatten lassen. Ähnlich steht es auch um die Kosten, die durch die Nutzung eines Mietwagens entstehen. Allerdings gilt es diesbezüglich aufzupassen: sollte man lediglich einen Kleinwagen gefahren haben, dann muss die gegnerische Versicherung nicht die Kosten für einen Mietwagen der Oberklasse vollständig übernehmen.

Im Übrigens spielt es auch eine Rolle, ob der Nutzungsausfall von einer Privatperson oder von einem Unternehmen geltend gemacht wird. Privatpersonen haben es vergleichsweise einfach, den Fahrzeugbedarf nachzuweisen. Bei Unternehmen ist es hingegen so, dass sie genau belegen müssen, auf welche Höhe sich der entgangene Gewinn beziffert, der durch den Nutzungsausfall entstanden ist.


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