Pensionszusage
Das Prinzip der Pensionszusage ist relativ einfach: der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand eine dauerhafte Pension bzw. Leibrente zu zahlen. Die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer wird auch als Versorgungsversprechen bezeichnet. Dieses Versprechen kann in Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragsgestaltung auch die Zahlung einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente umfassen. Um die Zahlungen nach Renteneintritt des früheren Arbeitnehmers gewährleisten zu können, werden während der Beschäftigungsdauer so genannten Pensionsrücklagen gebildet. Diese erzielen später die Kapitalerträge, die für die Leistung der Rentenzahlung benötigt werden.
Damit der Arbeitnehmer abgesichert ist und die Rentenzahlungen auch im Falle einer Unternehmensinsolvenz weiterhin fließen, schließt der Arbeitgeber eine so genannte
Rückdeckungsversicherung ab. Die Art der Rückdeckungsversicherung entscheidet auch darüber, ob die Pensionszusage eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente beinhaltet.
Der Abschluss einer Pensionszusage ist für den späteren Rentenempfänger vor allem auch aus steuerlicher Sicht sehr interessant. Die Beiträge zur Pensionszusage können nämlich steuerfrei eingebracht werden - bis zu einer bestimmten Höhe werden auch keine Sozialabgaben berechnet. Der Arbeitgeber kann die Rücklagen, die zur Bildung des Pensionsfonds benötigt werden, selbstverständlich vollständig steuerlich geltend machen.


