Pflegeversicherung
Die Einführung der Pflegeversicherung erfolgte im Jahr 1995. Die damalige Regierung sah die Einführung der Versicherung als erforderlich an, weil der Versicherungsbedarf immer größer wurde. Aufgrund sich ändernder Familienstrukturen sind immer mehr Menschen dazu gezwungen, sich von nichtfamiliären Pflegekräften betreuen zu lassen. Das klassische Familienmodell, in welchem die Kinder die Pflege ihrer Eltern übernehmen, ist immer seltener anzutreffen.
Finanziert wird die Pflegeversicherung über den Pflegeversicherungsbeitrag, der zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung eingezogen wird. Ist der Versicherungsnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird sein Beitrag von der Krankenkassen eingezogen und an die gesetzliche Pflegeversicherung weitergeleitet. Ist er hingegen Mitglied in der privaten Krankenversicherung, so wird der Beitrag vom Anbieter der privaten Krankenversicherung an die private Pflegeversicherung weitergeleitet.
Die Leistung, die von der Pflegeversicherung erbracht wird, wird als Pflegegeld bezeichnet. Anspruchsberechtigt ist jeder Pflegebedürftige, der in eine der so genannten Pflegestufen fällt. Anhand der Pflegestufe ist ersichtlich, wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit ist. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt per Gutachten, das vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellt wird.
Es gibt die folgenden drei Pflegestufen:
Pflegestufe I: Erhebliche Pflegedürftigkeit. Täglicher Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten, wovon mindestens 60 Minuten für den Grundpflegebedarf entfallen.
Pflegestufe II: Schwere Pflegebedürftigkeit. Täglicher Pflegebedarf von mindestens 180 Minuten, wovon mindestens 120 Minuten für den Grundpflegebedarf entfallen.
Pflegestufe III: Schwerste Pflegebedürftigkeit. Täglicher Pflegebedarf von mindestens 300 Minuten, wovon mindestens 240 Minuten für den Grundpflegebedarf entfallen.


