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Riester-Rente

Die Riester-Rente wird irrtümlicherweise von vielen Menschen für ein konkretes Finanzprodukt gehalten. Allerdings bezeichnet sie lediglich eine staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge, die in Verbindung mit bestimmten Finanzprodukten in Anspruch genommen werden kann.

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten. Bei der ersten Komponente handelt es sich um eine Zulage durch den Staat. Sie wird jährlich gezahlt und setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die höchste Zulage erhalten Verheiratete mit Kindern. Bei der zweiten Komponente handelt es sich um den so genannten Sonderausgabenabzug. Dieser gestattet es dem Riester-Sparer, seine förderfähigen Beiträge steuerlich geltend zu machen bzw. von seinem zu versteuernden Einkommen abzuziehen, wodurch seine Steuerlast verringert wird. Die eigentliche Versteuerung erfolgt erst im Ruhestand, weshalb man auch von einer nachgelagerten Besteuerung spricht. Diese Form der Besteuerung bringt für die meisten Ruheständler den Vorteil mit sich, dass sie aufgrund ihrer Einkommenssituation einen niedrigen Steuersatz geltend machen können.

Das Spektrum an förderfähigen Finanzprodukten, die in den Bereich der Riester-Rente fallen, ist groß. Neben der klassischen privaten Rentenversicherung können auch fondsgebundene Rentenversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen als förderfähig eingestuft werden. Sie gelten unter anderem dann als förderfähig, wenn maximal 30 Prozent des gesparten Kapitals bei Eintritt in den Ruhestand entnommen werden dürfen. Der Restbetrag muss in Form einer Leibrente ausgezahlt werden. Des Weiteren darf die Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers erfolgen. Außerdem schreiben die Förderrichtlinien vor, dass die Riester-Produkte nicht beleihbar sein dürfen und eine laufende Beitragszahlung vorgesehen sein muss.

Nicht nur im Hinblick auf die Finanzprodukte gibt es Einschränkungen bei der Riester-Förderung. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Förderung ausschließlich von Bürgern in Anspruch genommen werden darf, die als rentenversicherungspflichtig einstuft sind. Zu ihnen gehören Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte oder Beamte. Wer hingegen nicht rentenversicherungspflichtig ist, beispielsweise die meisten Selbständigen und Freiberufler, kann die Riester-Förderung nicht in Anspruch nehmen.

Abschließend noch ein paar Informationen zur Historie der Riester-Rente. Als sie im Jahr 2005 eingeführt wurde, blieb der erwartete Ansturm auf förderfähige Finanzprodukte zunächst aus. Erst als die Regierung mehrfach Nachbesserungen vornahm, indem beispielsweise die Zulagen erhöht wurden, fand das Konzept Anklang. Mittlerweile ist es so, dass die Riester-Rente zur beliebtesten Form der privaten Altersvorsorge avanciert ist.


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