Versicherungssteuer
Zu entrichten ist die Steuer vom Versicherungsnehmer. Sie wird vom Versicherer eingezogen und an den Bund weitergeleitet. Wie bereits erwähnt wurde ist die Steuer bereits im Versicherungsbeitrag enthalten – mit einer zusätzlichen Steuerlast, die in einem Versicherungsangebot womöglich nicht enthalten ist, muss der Versicherungsnehmer nicht rechnen.
Was die Besteuerung einzelner Versicherungsprodukte betrifft, so gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen. Einige dieser Ausnahmen sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden. Da wären zum Beispiel Lebens- und Krankenversicherungen. Aufgrund ihrer sozialen Bedeutung hat der Gesetzgeber entschieden, dass diese Versicherungen von der Versicherungssteuer befreit sind. Eine weitere Ausnahme stellen Feuerversicherungen bzw. Gebäudeversicherungen dar. Weil sie eine zusätzliche Feuerschutzsteuer beinhalten, verfügen sie über einen geminderten Versicherungssteuersatz, so dass die Steuerbelastung in der Gesamtsumme dem regulären Steuersatz der Versicherungssteuer entspricht. Des Weiteren stellen auch Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr eine Ausnahme dar: sie werden ebenfalls mit einem verringerten Steuersatz besteuert.
Unterschiede bei der Besteuerung kann es nicht nur im Hinblick auf den Steuersatz geben, sondern auch bei der Bemessungsgrundlage. Beim Hagelschutz verhält es sich beispielsweise so, dass nicht die Beitragshöhe über die Höhe der Versicherungssteuer entscheidet. Stattdessen ist die Höhe der Steuerlast von der Versicherungssumme abhängig.


