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Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen fallen in den Bereich der so genannten Sonderausgaben, die vom Steuerzahler geltend gemacht werden können. Jeder Steuerzahler ist dazu berechtigt, seine Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen und somit von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Auf diese Weise wird die Höhe des zu versteuernden Einkommens verringert. Dieses ist wiederum die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Steuerlast.

Bei den eigentlichen Vorsorgeaufwendungen kann es sich um eine Vielzahl unterschiedlicher Aufwendungen handeln, die aus Gründen der Vorsorge getroffen wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass keinesfalls nur Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen betrachtet werden können. Andere Aufwendungen wie zum Beispiel Aufwendungen für die Berufsausbildung, Unterhaltsleistungen oder auch die Kirchensteuer fallen ebenfalls in diesen Bereich und können steuerlich geltend gemacht werden.

Es folgt eine kurze Übersicht der Vorsorgeaufwendungen, die einen versicherungstechnischen Hintergrund haben bzw. die aus dem Abschluss von Versicherungsprodukten resultieren können:

  • Aufwendungen für die Rürup-Rente
  • Aufwendungen für die Riester-Rente
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, zum
  • Beispiel für eine Direktversicherung
  • Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Beiträge für Unfallversicherungen
  • Beiträge für Haftpflichtversicherungen
Damit die geleisteten Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können, müssen sie gegenüber dem Finanzamt schriftlich nachgewiesen werden. Der Nachweis kann zum Beispiel anhand von Versicherungsabrechnungen und Kontoauszügen erbracht werden. Sollte kein Nachweis erbracht werden können, so besteht keine Möglichkeit, die Vorsorgeaufwendungen steuerlich einzubringen. In diesem Fall kann lediglich ein Pauschbetrag angesetzt werden, der in den meisten Fällen jedoch vergleichsweise gering ausfällt.

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