Direktversicherung vor ALG II sicher
Sabine am 21. April 2007Nicht immer sind es nur schlechte Nachrichten, wenn es um Entscheidungen zum Arbeitslosengeld geht. So hat letzten Monat das Sozialgericht Leipzig entschieden, dass eine bereits bestehende Direktversicherung nicht angerechnet werden darf, wenn es um die Frage der Bewilligung von ALG II (Arbeitslosengeld 2) geht. Berücksichtigt werden dürfen demnach nur verwertbare Vermögen.
Das Gericht legte in seinem Urteil fest, dass eine im Rahmen einer BAV (betrieblichen Altersvorsorge) angesparte Lebensversicherung nicht dem verwertbaren Vermögen zuzurechnen ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur, obwohl die Lebensversicherung frühestens im Jahre 2022 ausgezahlt worden wäre und weder beliehen noch verpfändet werden konnte, das Vermögen aus der Lebensversicherung mit zu den verwertbaren Vermögensgegenständen gezählt.
Das Sozialgericht sprach dem Kläger die sofortige Auszahlung des ALG II zu. Folglich ist unter obigen Voraussetzungen eine Direktversicherung vor einer Anrechnung beim ALG II sicher.
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