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Wissenswertes

Mittwoch, Mai 07, 2008

Die Vorzüge des Bausparens

Bereits mehrfach habe ich hier im Blog über die Bedeutung des Bausparens geschrieben. Obwohl der Bausparvertrag längst nicht mehr den guten Ruf genießt, den er einst mal hatte, so gehört er noch lange nicht zum alten Eisen. Dieser Tatsache ist sich auch ein Redakteur der WELT Online bewusst geworden: Dort wurde vorgestern ein erstklassiger Bericht über das Thema Bausparen veröffentlicht, der nahezu alle Vor- und Nachteile aufzeigt. Im Folgenden möchte ich die wichtigsten Aussagen noch einmal wiedergeben.

Zunächst einmal zeichnet sich der Bausparvertrag durch ein hohes Maß an Sicherheit aus. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weiß der Bausparer darüber Bescheid, auf welche Höhe sich der Zinssatz seines späteren Darlehens belaufen wird. Des Weiteren sind Bauspardarlehen für ihre vergleichsweise attraktiven Konditionen bekannt, insbesondere wenn man sich für den Abschluss eines Niedrigzinstarifs entscheidet.

Ein großer Vorteil des Bausparvertrags gegenüber anderen Finanzierungsformen besteht darin, dass der Bausparer zunächst einmal Eigenkapital spart. Zwar ist dies der Hauptgrund, der einige Menschen vom Bausparen Abstand nehmen lässt, doch im Endeffekt überwiegen die Vorteile eindeutig: Immerhin wird Eigenkapital gebildet, das den spätere Kapitalbedarf verringert und gleichzeitig die Beleihung der Finanzierung erhöht.

Im Übrigen kann das Bausparen auch schon deshalb sehr interessant sein, weil es staatlich gefördert wird. Vor allem junge Menschen, die noch kein so hohes Einkommen beziehen, können gleich mehrfach profitieren. Neben den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch die Wohnungsbauprämie beantragt werden. Gerade bei kleineren Bausparverträgen kann dies zu einer spürbaren Erhöhung der Rendite führen.

Zu guter Letzt darf auch nicht vergessen werden, dass man als Bausparer keinerlei Verbindlichkeiten eingeht. Sollten sich die Lebensumstände eines Bausparers ändern, so kann er seinen Bausparvertrag problemlos auflösen. Letzten Endes steht es jedem frei, ob er ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Die Flexibilität, die ein Bausparvertrag mit sich bringt, ist enorm groß. Für Unentschlossene werden sogar spezielle Tarife angeboten, die sich durch eine hohe Kapitalverzinsung auszeichnen. Sollte man solch einen Vertrag abgeschlossen haben und dann doch bauen wollen, kann häufig der Tarif gewechselt werden, was zu besseren Darlehenskonditionen führt.

Dies war eine Übersicht der größten Vorteile, die das Bausparen mit sich bringt. Welche Nachteile und Risiken bestehen, ist im morgigen Beitrag zu lesen.

Posted by Jochen on 05/07 at 12:50 PM
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Freitag, April 25, 2008

Was man über die Baufinanzierung nicht wissen muss

Vorgestern hat DIE WELT auf ihrem Online-Portal einen Artikel zum Thema Baufinanzierung veröffentlicht. Die Kernaussage lautet, dass sich die meisten Deutschen mit diesem Thema nicht auskennen. Sehr verwunderlich ist das nicht, schließlich handelt es sich hierbei um einen komplexen und zugleich sehr umfangreichen Themenbereich. Des Weiteren macht es für den Otto-Normalverbraucher auch nur bedingt Sinn, sich zum Experten in Sachen Baufinanzierung weiterzubilden – schließlich gibt es vergleichsweise wenige Menschen, die innerhalb ihres Lebens gleich mehrere Immobilien erwerben.

Selbstverständlich ist es nicht verkehrt, sich mit dem Thema Baufinanzierung intensiver auseinanderzusetzen, vor allem wenn man tatsächlich den Kauf einer Immobilie in Erwägung zieht und diese finanzieren möchte. Allerdings wird es den wenigsten gelingen, sich innerhalb kürzester Zeit zum Baufinanzierungsexperten zu entwickeln. Folglich kommt es in erster Linie darauf an, sich im Hinblick auf die Finanzierung von einem erfahrenen Finanzierungsspezialisten beraten zu lassen.

Was den Online-Artikel betrifft, so ist zu erwähnen, dass DIE WELT die Datenerhebung nicht selbst durchgeführt hat. Stattdessen bezieht sich der Autor auf Informationen der Postbank sowie vom Baugeldvermittler Hypothekendiscount – beide Finanzdienstleister hatten zuvor entsprechende Studien in Auftrag gegeben. Erstaunlich ist vor allem, welches Wissensdefizit von den beiden Finanzdienstleistern bemängelt wird. So weist zum Beispiel die Postbank daraufhin, dass gerade einmal 49 Prozent aller Deutschen über die Wohnungsbauprämie Bescheid wissen. Wenn man es genau betrachtet, dann handelt es sich bei der Wohnungsbauprämie um einen der unwichtigsten Themenbereiche aus dem Feld der Baufinanzierung. Wer seinen Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen möchte, der sollte sich lieber mit Zins- und Tilgungssätzen sowie dem Vergleich konkreter Finanzierungsangebote beschäftigen. Auf diese Weise kann er erheblich mehr Geld einsparen, als ihm der Staat durch die Zahlung der Wohnungsbauprämie zukommen lässt.

Nicht besser steht es um die Informationen, die von Hypothekendiscount stammen. Der Baugeldvermittler weist doch glatt darauf hin, dass gerade einmal zehn Prozent aller Befragten wussten, um welche Kreditarten es sich bei der Reservierungshypothek und der Familienhypothek handelt. Wenn erfahrene Finanzierungsexperten so etwas lesen, müsste ihnen eigentlich die Luft wegbleiben – denn genau betrachtet gibt es diese Kreditarten überhaupt nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um die Bezeichnung hauseigener Finanzprodukte des Vermittlers oder dessen Partnerunternehmen. Wenn man es genau nimmt, handelt es sich bei einer Hypothek überhaupt nicht um einen Kreditart, sondern um ein Grundpfandrecht, das zur Besicherung einer konkreten Forderung im Grundbuch der Immobilie eingetragen wird.

Hieran wird wieder einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, sich nicht ausschließlich an einen einzigen Berater zu wenden. Besser ist es, sicht mit mehreren Beratern in Verbindung zu setzen und diesen die Angebote ihrer Mitbewerber vorzulegen. Auf diese Weise wird man automatisch darauf aufmerksam gemacht, wenn eine Finanzierung nicht optimal gestaltet ist. 

Posted by Jochen on 04/25 at 04:31 PM
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Samstag, April 19, 2008

Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen

Wer ein Immobiliendarlehen vorzeitig – also vor dem Ablauf der Zinsbindung – kündigen möchte, der hat es meist nicht leicht. Zwar räumt der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht ein, jedoch greift dieses nur in schwerwiegenden Fällen. Des Weiteren sind die Kreditinstitute dazu berechtigt, auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu bestehen.

Bereits gestern wurde über eine neue Vertragsregelung der ING-Diba berichtet, die ihren Kunden die Möglichkeit einräumt, Immobiliendarlehen vorzeitig zu kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen. Allerdings können die Darlehensnehmer nur in drei Härtefällen von diesem Recht Gebrauch machen, nämlich bei Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit oder Todesfall.

Neben der ING-Diba gibt es noch weitere Immobilienfinanzierer, die ihren Kunden entsprechende Rechte einräumen. Einer davon ist die DSL-Bank, eine Direktbank, die sich auf den Bereich der Baufinanzierung spezialisiert hat. Im Gegensatz zur ING-Diba wird den Darlehensnehmern nicht automatisch das Recht eingeräumt, ihr Immobiliendarlehen vorzeitig zu kündigen. Stattdessen lässt sich das Kreditinstitut die Einräumung eines entsprechenden Rechts bezahlen. Allerdings haben die Kunden den Vorteil, dass die Liste der in Betracht kommenden Härtefälle ein wenig größer ist.

Sofern eine entsprechende Vereinbarung (die sich die Bank mit einer Gebühr in Höhe von 500 Euro vergüten lässt) getroffen wurde, ist ein Darlehensnehmer dazu berechtigt, sein Darlehen auch im Falle eines beruflich bedingten Umzugs oder auch im Falle einer Scheidung vorzeitig zu kündigen. Durch das Treffen einer entsprechenden Vereinbarung kann die Flexibilität des Immobiliendarlehens erheblich vergrößert werden. Besonders für junge Menschen ist diese Option sehr interessant, was vor allem auf die Berufswelt zurückzuführen ist. Diese hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert und fordert ein hohes Maß an Flexibilität. Da können sich die 500 Euro schnell bezahlt machen, schließlich fallen sie im Vergleich zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung äußerst gering aus.

Posted by Jochen on 04/19 at 02:08 PM
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Mittwoch, Februar 27, 2008

Wissen über das Thema Baufinanzierung selbst aneignen

Bei der Finanzierung von Immobilien geht es üblicherweise um viel Geld. Der durchschnittliche Finanzierungsbedarf beläuft sich bei Käufern und Bauherren auf rund 150.000 Euro. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass sich ein großer Teil der angehenden Darlehensnehmer mit der Thematik intensiver auseinandersetzt – schließlich könnte eine falsch gewählte Immobilienfinanzierung zu ganz erheblichen und völlig unnötigen Zusatzkosten führen.

Es ist noch gar nicht so lange her, da hatten es angehende Darlehensnehmer verhältnismäßig schwer, an Informationen und Tipps zum Thema Baufinanzierung zu gelangen. Oftmals waren die Berater der Banken und Bausparkassen die einzigen Ansprechpartner. Doch in den vergangenen Jahren hat sich das spürbar geändert. Gerade das Internet ist zu einer erstklassigen Informationsquelle herangewachsen. Zahlreiche Webseiten und News-Portale versorgen ihre Leser regelmäßig mit entsprechenden Tipps.

Der große Vorteil, den die Online-Tipps mit sich bringen ist die Tatsache, dass die Informationen größtenteils unabhängig von bestimmten Anbietern verfasst werden. Somit können sich potentielle Darlehensnehmer über Finanzierungsvarianten und Finanzprodukte informieren, ohne dabei Angst haben zu müssen, zum Abschluss bestimmter Produkte forciert zu werden. Stattdessen können sie sich eigenständig und unabhängig informieren, so dass sie von selbst merken, wenn ihnen ihr Bankberater keine objektiven bzw. wirklich passenden Finanzierungsvorschläge unterbreitet.

Übrigens findet man auch im Buchhandel zunehmend mehr Werke, die erstklassige Informationen für Käufer und Bauherren bereithalten. Wer ein ausreichendes Maß an Zeit verfügt, um sich in die Materie einzuarbeiten, der sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Es ist in der Tat so, dass einem die unabhängig erteilten Finanzierungstipps enorm weiterhelfen können und im Endeffekt dazu beitragen, eine günstige und zugleich passende Finanzierung zu finden.

Posted by Jochen on 02/27 at 02:33 PM
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Dienstag, Februar 26, 2008

Die Rechte und Pflichten von Versicherten bei Gefahrenerhöhung

Dies ist die Fortsetzung der Serie über das neue Versicherungsvertragsrecht VVG. Im vorigen Teil ging es um die Anzeigepflicht bei der Gefahrenerhöhung, in diesem Teil geht es um die Änderungen, die im Falle einer Gefahrenerhöhung eintreten können. Diese Rechte muss man kennen, damit man als Versicherter nicht plötzlich vor der Kündigung seines Versicherungsvertrags steht. Denn bei Versicherungen geht es eben nicht nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, das macht mich nicht heiß“, sondern es geht immer um wichtige Rechte und Pflichten. Deshalb wollen wir sie an dieser Stelle über die wichtigsten Punkte des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes, informieren.

§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung

  • Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
  • In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung

  • Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
  • Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

  • Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
  • In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
  • Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
    1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
    2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung

  • Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

Posted by Christel on 02/26 at 02:58 PM
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Mittwoch, Februar 13, 2008

Versicherung auf fremde Rechnung

Dass eine Versicherung auch auf fremde Rechnung möglich ist, ist vielen Versicherten nicht bekannt. Noch weniger bekannt sind dazu die Regelungen, die im VVG, im Versicherungsvertragsgesetz, dazu stehen. Doch wer diese nicht kennt, kann leicht hereinfallen. Deshalb stellen wir heute in einer Fortsetzung der Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen die Regelungen zu Versicherungen auf fremde Rechnung vor.

§ 43 Begriffsbestimmung

  1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
  2. Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
  3. Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

§ 44 Rechte des Versicherten

  1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
  2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers

  1. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
  2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
  3. Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem

  • Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten

  1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
  2. Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

§ 48 Versicherung für Rechnung “wen es angeht”

  • st die Versicherung für Rechnung “wen es angeht” genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

Posted by Christel on 02/13 at 09:47 PM
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Das neue VVG und die Fälligkeit der Versicherungsprämien

Das neu umgestaltete Versicherungsvertragsgesetz war Ende letzten Jahres in aller Munde, und dennoch kennen immer noch zu wenige Versicherte die Regelungen, die dort stehen und die vielen Änderungen, die es zum 1. Januar dieses Jahres gegeben hat. Diesem soll hier an dieser Stelle entgegen gewirkt werden. Die Versicherungsunternehmen senden das VVG, wie das Versicherungsvertragsgesetz abgekürzt heißt, zwar mit der Police, oft jedoch so kleingedruckt, dass oft nicht mal jüngere Menschen die Texte entziffern können, ohne zu ermüden. Deshalb stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Regelungen des VVG vor, in loser Folge und weiterführend.

Heute geht es dabei um die Fälligkeit der Versicherungsprämien, Teil Eins, die § 33 – 36. Es ist für einen Versicherungsnehmer sehr wichtig, diese Regelungen zu kennen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten und dann den Versicherungsschutz zu verlieren.

§ 33 Fälligkeit

  1. Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
  2. Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

§ 34 Zahlung durch Dritte

  1. Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
  2. Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.

§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer

  • Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

§ 36 Leistungsort

  1. Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
  2. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

Posted by Christel on 02/13 at 12:31 AM
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Dienstag, Februar 12, 2008

Das VVG oder “Was passiert eigentlich, wenn ich in Zahlungsverzug gerate?”

Wer eine Versicherung abschließt, hat dadurch viele Rechte und Pflichten. Eine Pflicht ist es, rechtzeitig zu zahlen, um nicht das Recht an dem Schutz durch die Versicherung zu verlieren. Hierfür sind die Regelungen des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes, maßgebend. Diese regeln die Vorgänge, die bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers eintreten. Vielen Versicherten sind diese Regelungen unbekannt, weshalb wir an dieser Stelle gezielt darauf aufmerksam machen möchten.

So unterscheiden sich zum Beispiel schon die relevanten § 37 und 38, die bei Zahlungsverzug der Erstprämie und der Folgeprämie in Kraft treten.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

  1. Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
  2. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

  1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
  2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
  3. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

Posted by Christel on 02/12 at 12:27 AM
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Dienstag, Februar 05, 2008

Die Anzeigepflicht bei Versicherungen

Wer eintretende Gefahren, zum Beispiel beruflicher Art, nicht richtig oder rechtzeitig anzeigt, kann möglicherweise seinen Versicherungsschutz verlieren. Vielen Versicherten ist dies nicht bewusst, und sie „jonglieren“ deswegen mit ihrer Versicherung auf einem schmalen Grad, der möglicherweise schnell ins finanzielle Aus führen kann. Vielfach haben es die Versicherungsunternehmen auch nicht gesondert noch einmal erwähnt, dass bestimmte Gefahrenpunkte zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen können. Wenn dies in einem Beratungsgespräch unerwähnt blieb, haben sich die Versicherungsnehmer auch später oft nicht ausreichend darum gekümmert, da die wenigsten den kompletten Inhalt einer Versicherungspolice durchgelesen haben nach dem Erhalt.

Der $ 19 des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes regelt nun in ausführlicher und bestimmter Weise die Anzeigepflicht. Diesen Paragraph sollte man kennen, weshalb er hier vollständig aufgeführt wird. Wichtig sind dazu betrachtet auch die §§ 24 – 27, welche in den nächsten Tagen von uns an gleicher Stelle aufgezeigt werden.

§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 

Posted by Christel on 02/05 at 02:39 PM
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Montag, Februar 04, 2008

Wann beginnt und wann endet eine Versicherung?

Oder wie kann ich eine Versicherung eigentlich kündigen?

Wie in den letzten Tagen bereits begonnen, so bringen wir Ihnen auch heute die wichtigsten Regelungen und Gesetze des VVG, des Versicherungs-Vertragsgesetzes, nahe. Viel zu wenig Versicherte wussten in den letzten Jahren und Jahrzehnten, welche Rechte sie eigentlich haben. Es kam von Seiten der Versicherung – und dabei war es egal, um welche Versicherung es sich handelte – oft nur ein Pflichtenkatalog mit der Höhe der Beiträge und vielen großen Versprechen, die vielfach nicht eingehalten werden konnten. Diesem hat der Gesetzgeber, die Bundesrepublik Deutschland, nun einen Riegel vorgeschoben mit der Änderung des VVG. Da viele Versicherte gar nicht wissen, wo sie diese Rechte finden können, wollen wir den Wünschen vieler nachkommen und Sie deshalb an dieser Stelle informieren.

§ 10 Beginn und Ende der Versicherung

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.

§ 11 Verlängerung, Kündigung

  1. Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
  2. Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
  3. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
  4. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Posted by Christel on 02/04 at 03:16 AM
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Samstag, Februar 02, 2008

Versicherungs- und Vorsorgeplanung für Auswanderer

Seit einigen Jahren verlassen viele Bundesbürger Deutschland. Das Ausland ist nicht nur Reiseziel sondern auch Auswanderungsziel geworden. Die Zahlen zeigen einen eindeutigen Trend. Allein 2006 sind über 155.000 Deutsche ins Ausland gezogen. Prozentual gesehen sind das 50 Prozent mehr als noch vor 15 Jahren.

Ein Grund beim Swiss Life Vorsorge-Know-how im Januar über das Leben und Arbeiten im Ausland zu informieren.

Viele Fragen stellen sich. Wie ist das mit der Versicherungspflicht im Ausland? Werden vor Ort weitere Rentenansprüche erworben? Sachliche Hintergrundinformationen zu diesen Themen sind selten und können bei Fehlinformationen fatale Folgen haben.  Antworten zu diesen und zahllosen weiteren Fragen findet man unter Vorsorge-Know-how.

Grundsätzlich sollte jeder, der einen Teil seines Berufsleben im Ausland verbringt, sich darüber informieren, ob seine Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung auch im Ausland angerechnet werden. Selbiges gilt für den Ruhestand. Im Vorfeld sollte die finanzielle Absicherung geklärt werden. Der Riester-Experte von Swiss-Life Gert Wagner erklärt dazu „Wer im Alter seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, muss staatliche Förderungen im Rahmen der Riester-Rente unverzinst zurückzahlen. Ganz anders bei der Rürup-Rente. Diese kann förderunschädlich auch ins Ausland überwiesen werden“.

Bevor ein Wechsel ins Ausland vollzogen wird, sollte ebenso prinzipiell über eine private Rentenversicherung und über eine Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeitverscherung nachgedacht werden. Durch eine private Versicherungsvorsorge ist man weitgehend unabhängig, da alle bekannten Versicherer ihre Leistungen weltweit auszahlen. 

Posted by Sabine on 02/02 at 03:21 PM
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Wichtig für jeden Versicherten: Das Widerrufsrecht bei Versicherungen

Was viel zu wenigen Versicherten klar ist: Es gibt ein Widerrufsrecht. Dies ist verankert im VVG, im Versicherungsvertragsgesetz. Dieses wurde zum 1. Januar 2008 modernisiert und umgestaltet. Die Regelungen für den Widerruf einer Versicherung nach Vertragsabschluss regeln § 8 und 9 des VVG. Diese sind hier dargestellt, da viele Versicherte oft nicht wissen, wo sie diese Gesetzestexte überhaupt finden können. Dies ist eine weitere Folge zu den Veränderungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Texte zu den § 6 (Beratung des Versicherungsnehmers) und $ 7 (Information des Versicherungsnehmers) sind an dieser Stelle bereits erschienen.

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

  1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
  2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

  1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
  2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<(/li>
  3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
    Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.

§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

Posted by Christel on 02/02 at 02:08 AM
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Donnerstag, Januar 31, 2008

Die Pflicht zur Information der Versicherten

Gerade bei den Informationen waren es die Versicherungsunternehmen, die früher gerne etwas und vor allem oft auch etwas mehr zurückgehalten haben. Seit dem 1. Januar sind sie jedoch in die Pflicht genommen. Und müssen informieren, vor Abschluss eines Vertrages. Und nicht erst danach, wie es bis Ende des Jahres 2007 noch gang und gäbe war.

Dies ist der zweite Teil der Folge über das neue Versicherungsvertrags-Gesetz VVG. Weitere Teile der wichtigen Änderungen folgen in den nächsten Tagen. Bitte beachten Sie dabei auch die Informationen zum § 6, den sehr wichtigen Paragraphen, der die Beratung des Versicherungsnehmers regelt, die gestern an gleicher Stelle erschienen sind.

§ 7 Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,

  1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
  2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
  3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,
  4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und
  5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.

Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/ EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen

Posted by Christel on 01/31 at 06:18 PM
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Mittwoch, Januar 30, 2008

Das neue Versicherungsrecht ist zum 1. Januar diesen Jahres in Kraft getreten

Und noch immer wissen viel zu wenige Versicherte, was Ihnen denn das VVG, das Versicherungsvertragsgesetz nun eigentlich bringt. An dieser Stelle werden deshalb in den nächsten Tagen und Wochen in loser Folge die wichtigsten Neuerungen erscheinen. Anfangen möchten wir mit dem wichtigen § 6 des VVG, der sich mit der Beratung durch die Versicherung beschäftigt. Hier hat sich einiges getan, und vieles, was die Versicherungsunternehmen früher unter den Tisch fallen lassen durften an Informationen, ist nun sogar zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

  1. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

  2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

  3. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.

  4. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

  5. Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  6. Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. 

Posted by Christel on 01/30 at 11:21 PM
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