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Freitag, Januar 19, 2007

Wann die Haftpflicht versagt

Nicht immer ist eine Haftpflichtversicherung bereit auch zu zahlen. Logischerweise zum Beispiel dann nicht, wenn eine Haftung nicht vorliegt. Beispielsweise sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr nicht deliktfähig. Das bedeutet, dass wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt auch keine Haftung besteht. Das gilt dann eben auch für die Eltern, was dazu führt, dass das bekannte “Eltern haften für Ihre Kinder” hier ausnahmsweise nicht gilt. Das klingt unsozial und nicht fair vom Gesetzgeber und in einem gewissen Maße mag das in der Praxis auch so sein. Ein Beispiel:

Ein vierjähriger geht mit seiner Mutter spazieren. Die meiste Zeit hat sie ihn an der Hand, manchmal läuft er einige Schritte voraus. Mutti hat ihn die ganze Zeit im Auge und kommt ihrer Aufsichtspflicht so gewissenhaft nach. Trotzdem kann sie es nicht verhindern, dass der Kurze sich blitzartig einen Stein vom Trottoir greift und in eine Schaufensterscheibe wirft. Der Ladenbesitzer ist zu Recht ungehalten und fordert Schadenersatz von den Eltern. Diese melden es ihrer Haftpflichtversicherung und die lehnt prompt ab. Mit der Begründung, dass die Eltern in diesem Fall nun einmal nicht haftbar sind und die Haftpflichtversicherung laut Definition nur für berechtigte Forderungen eintreten muss.

Das bedeutet, der Ladenbesitzer guckt in die Röhre und die Eltern sind im Recht. Nach dem Gesetz. Aber moralisch auch? Wohl eher nicht. Ich denke, viele von uns würden sich in solch einem Fall moralisch verpflichtet fühlen, den Schaden aus eigener Tasche zu übernehmen. Zum Glück gibt es da heute inzwischen verschiedene Versicherer, die zu dieser unglücklichen Situation ein Einsehen haben. Zum Beispiel in dieser modernen Variante (Spartipp) sind solche Schäden deliktunfähiger Kinder zusätzlich mitversichert. Entgegen der üblichen Praxis ein wertvolles Extra.

Posted by Stefan on 01/19 at 03:29 PM
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„Kyrill“ lässt Telefone bei Versicherern Sturm klingeln

Orkan „Kyrill“, der Donnerstag über Deutschland zog, sorgt bei den Versicherern nun für Telefone, die Sturm klingeln. Allerorten wurden Dächer abgedeckt, Autos beschädigt oder Passanten verletzt. Im Schadensfall gilt es, trotz allen Ärgers einen kühlen Kopf zu bewahren und die Versicherung umgehend zu informieren.

Ein Tipp von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern ist unter anderem, alle Schäden aufzulisten. Diese Liste beschädigter und zerstörter Gegenstände sollte am besten um Einkaufsbelege bzw. den ungefähren Kaufzeitpunkt und Neupreise ergänzt werden. Ebenso wichtig ist es, die Dinge aufzubewahren oder – bei einer Reparatur – Fotos zu machen oder zu filmen. Hat der Orkan Schäden am Haus verursacht sei es umso wichtiger, alles genau zu protokollieren und im Bild festzuhalten, am besten gemeinsam mit den Nachbarn. Von den Unterlagen, die dann die Versicherung geschickt werden, sollten grundsätzlich Kopien angefertigt werden. Wird die Versicherung telefonisch informiert, ist es laut Verbraucherzentrale ratsam, Zeugen zu haben.

Da Kyrill Windstärke 8 deutlich erreicht hat, werden die Schäden – abgesehen von Fahrlässigkeit – von den Versicherungen übernommen. Gebäudeschäden, auch an Zaun und Gartenschuppen, regelt die Gebäudeversicherung. Bei Autos ist die Kaskoversicherung Ansprechpartner. Wird jemand durch einen Blumentopf oder andere Gegenstände vom Balkon verletzt, kann die Privathaftpflichtversicherung informiert werden. Möbel, die durch ein zerstörtes Fenster in Mitleidenschaft gezogen werden, sollten der Hausratversicherung gemeldet werden.

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