Auf die Fristen bei der privaten Unfallversicherung muss nicht hingewiesen werden
Wer eine Versicherung abschließt, sollte die Bedingungen kennen und sich tunlichst daran halten. Das gilt vor allem für die Pflichten als Versicherungsnehmer, über die man sich mit wenig zeitlichem Aufwand informieren kann. Einer dieser Punkte ist die Meldepflicht. Und die ist bei einer privaten Unfallversicherung mit maximal 15 Monaten recht großzügig bemessen. Extra darauf hinweisen muss die Versicherung nicht, sagt jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (AZ 5 U 222/06-37).
Im Januar 2001 wurde eine Frau bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Erst zwei Jahre später wandte sie sich an ihre Versicherung und verlangte insgesamt 39.000 Euro als Invaliditätsleistung. Zu spät, begründete die Versicherung der Frau die Ablehnung der Zahlung. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Unfall gemeldet werde.
Grundsätzlich müsse das gestufte Verfahren bei einer privaten Unfallversicherung beachtet werden, betonten auch die Richter am Oberlandesgericht. Die Invalidität müsse innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Eine weitere Frist von drei Monate bestehe, um die Invalidität von einem Arzt feststellen zu lassen und sie dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Es reiche nicht, den Unfall bei der Versicherung anzuzeigen oder zu schildern.
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