Radfahrer sollten nicht zu tief ins Glas schauen
Der Vorsatz, statt das Auto zu nehmen mit dem Fahrrad zu einer Feier oder in die Stammkneipe zu fahren, ist sicherlich richtig. Trotzdem sollte man nicht zu tief ins Glas gucken. Denn auch als Radfahrer gibt es eine Promille-Grenze, ab der zum Beispiel Versicherungen abwinken und ihre Leistungen im Schadensfall verweigern.
269.000 Euro kostete das jetzt einen Mann, der stark alkoholisiert mit dem Rad im Graben gelandet und dort mit dem Kopf auf die Mauer von einem Kanalschacht geschlagen war. Diese Summe hätte ihm aus seiner privaten Unfallversicherung bei Invalidität – der Mann liegt im Koma – normalerweise zugestanden. Aufgrund der Tatsache, dass er mit über 1,6 Promille unterwegs war – der Obergrenze für Radfahrer, bei Fußgängern sind es rund 2,0 Promille – und der Alkohol ursächlich für den Unfall auf der gut beleuchteten und nur mäßig kurvigen Straße war, muss die Versicherung nicht zahlen.
So urteilte jetzt das Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 W 117/06), da keine anderen Ursachen für den Sturz zu erkennen gewesen seien. Ab 1,6 Promille bestehe bereits eine Bewusstseinsstörung. Dabei sei egal, ob er mit dem Rad gefahren sei oder ob er es geschoben habe.
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