Auf das Kleingedruckte achten
Versicherungsbedingungen erweisen sich für die meisten Kunden als unverständlich und werden im Leistungsfall schnell zum Stolperdraht. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gehört die so genannte „abstrakte Verweisung“ zu den Punkten im Kleingedruckten, auf die man sehr genau schauen sollte. Ansonsten kommt es für den Fall, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, noch dicker und die Versicherung darf guten Gewissens die Zahlung verweigern.
Die Erfahrung, die ein Straßenbaumeister jetzt machen musste, kann man sich durch gezielte Beratung und das Studium der Bedingungen ersparen. Der Mann wurde durch einen Skiunfall berufsunfähig und meldete den Vorgang seiner Versicherung. Die erinnerte ihn an ein Jahre zurückliegendes Studium zum Bauingenieur und die abstrakte Verweisung, die der Police zu entnehmen sei. Statt der Rente erhielt der Selbständige die Aufforderung, er möge mit dem durch das Studium erlernten Beruf seine Brötchen verdienen.
Die Klage des Mannes gegen diesen Bescheid endete vor dem Bundesgerichtshof. Sein Einspruch, er sei nicht mehr auf dem Laufenden und könne besonders im Bereich der EDV den aktuellen Anforderungen nicht gerecht werden, interessierte in diesem Fall nicht. Die Versicherungsbedingungen seien eindeutig, so die Richter. Wenn der Kunde gesundheitlich in der Lage sei, in einem Vergleichsberuf tätig zu werden, dürfe sich die Versicherung bei einer abstrakten Verweisung weigern, eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. (BGH, AZ: IV ZR 232/03 – Urteil vom 7. Februar 2007)
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