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Sonntag, Dezember 02, 2007

Der richtige Zeitpunkt zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung

Heutzutage finden nicht mehr so viele gütliche und vor allem außergerichtliche Einigungen statt, sondern es wird gleich zum Anwalt gegangen. Das und auch der Gang vor Gericht stellen für viele Verbraucher heute kein Problem mehr dar. Die Gründe dafür sind unterschiedlich, häufig stecken Arbeitsschutzklagen, offene Forderungen von Versandhäusern, von Privatperson zu Privatperson oder auch Mietstreitigkeiten jedoch dahinter. Für alle diejenigen, die dann keine Rechtschutzversicherung haben, kann es gegebenenfalls sehr teuer werden.

Die Rechtschutzpolice übernimmt generell Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zuge einer Streitigkeit auftreten. Je nach Instanz können so Kosten von mehreren Hundert EURO zusammen kommen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Kinder und Jugendliche über ihre Eltern versichert sein, es ist jedoch ratsam, spätestens mit Beginn einer Ausbildung eine eigene Rechtsschutz-Versicherung abzuschließen. Auch in dem Fall, wenn eine eigenen Wohnung bezogen wird.

Die Kosten sind im Verhältnis zu den entgegenstehenden Gerichtskosten gering und bewahren somit vor Unkosten. Dennoch ist ein Versicherungsvergleich angeraten, denn auf diesem Wege lässt sich noch einmal einiges an Geld einsparen.

Allerdings sollte man achtsam sein, wenn sich der Rechtsstreit bereits angebahnt hat. Die meisten Versicherungsgesellschaften haben eine Wartezeit von drei Monaten, wenige von sechs Monaten. Für den Versicherungsnehmer heißt das, dass der Versicherungsvertrag vor Beginn einer Rechtsstreitigkeit bereits drei beziehungsweise sechs Monate gelaufen sein muss und auch die Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß beglichen worden sind.

Posted by Sabine on 12/02 at 08:26 PM
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Räumpflicht und Folgen bei der Nichtbefolgung

Die Krankenkasse des Verletzten eines Unfalls aufgrund eines unterlassenen Winterdienstes fordert die Kosten von demjenigen zurück, der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Sind außerdem noch Schmerzensgeldforderungen zu begleichen, wird auch die private Haftpflichtversicherung in den Fall mit einbezogen, allerdings nur solange es sich um einen Einzelfall handelt. Wenn der Versicherte bereits öfters auf seine Räumpflicht hingewiesen worden ist und dieser trotzdem nicht nachkam, ist die Versicherung bei weiteren dadurch verursachten Unfällen nicht verpflichtet den Schaden zu übernehmen.

Der Eigentümer oder Vermieter eines Wohnhauses ist für den Winterdienst auf dem Bürgersteig vor seinem Haus eigens verantwortlich, er ist allerdings in der Lage diese Verantwortung seinen Mietern zu übertragen, was jedoch im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt werden muss. Dann hat der Vermieter allerdings auch zu kontrollieren, ob die Mieter dieser Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen. Der Bürgersteig hat einen frei geräumten Weg von 1 bis 1,20 m aufzuweisen, um so entgegenkommenden Fußgängern die Überquerung problemlos zu ermöglichen. Es muss keine zusätzliche Rücksicht auf stehende Kfz auf Bürgersteigen beim Schneeräumen und Streuen genommen werden. Sowohl der Weg vom Bürgersteig zum Haupteingang als auch zu den Stellplätzen beziehungsweise zu den Garagen und zu den Mülltonnen ist ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.

Wichtig ist es auch, bei der Streugutauswahl die regionalen Regelungen zu beachten, da beispielsweise in einigen Städten und Gemeinden das Streuen mittels Streusalz verboten ist und Sand als Alternative gehandhabt wird. Die Räumpflicht ist auch in dem Fall nachzukommen, wenn der zuständige Mieter krank ist oder aus beruflichen Gründen der Räumpflicht nicht folgen kann. Er selbst hat sich dann gegebenenfalls um Ersatz zu kümmern, so dass die Zugangswege und der Bürgersteig von 7 Uhr bis 21 Uhr zugänglich sind. 

Posted by Sabine on 12/02 at 08:16 PM
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Ab 2008 neue Grenz- und Rechenwerte in der Sozialversicherung

Die neuen Grenzwerte für die Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2008 gelten sollen, hat die Bundesregierung aktuell bekannt gegeben. Wie erwartete werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen in den alten Bundesländern nach oben korrigiert. Für die neuen Bundesländer bleiben die Bezugsgrößen konstant bzw. werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sogar geringfügig abgesenkt.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Für 2008 wurde die Bemessungsgrenze nun auf 43.200 Euro brutto jährlich erhöht. Das ist eine Steigerung um 450 Euro und bedeutet ein monatliches Brutto von 3.600 Euro. Nicht in die Berechnung des Kassenbeitrags einbezogen wird der über dem Grenzwert liegende Teil des Einkommens.

Die Versicherungspflichtgrenze wurde ebenfalls erhöht. Mit der Festlegung diese Grenze wird entschieden wer gesetzlich und wer privat krankenversichert sein muss, darf. Arbeitnehmer deren Einkommen unter der Versicherungspflicht- oder Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) liegen, müssen sich über eine gesetzlichen Krankenkasse versichern. Hat man ein Einkommen über dieser Grenze besteht die Möglichkeit sich privat zu versichern oder freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben. Die Versicherungspflichtgrenze soll 2008 bundesweit auf 48.150 Euro brutto erhöht werden. Das entspricht einem monatlichem Bruttoverdienst von 4.012,50 Euro. In 2007 lag der monatliche mind. Verdienst noch bei 3.975,00 Euro.

Der Wechsel in eine private Krankenversicherung ist aber nicht nur von der Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) abhängig, seit dem 1. April 2007 können Arbeitnehmer erst dann in eine private Krankenkasse wechseln, wenn sie mindestens drei Jahre über der JAEG lagen.

Posted by Sabine on 12/02 at 02:42 PM
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