Haftet die Gebäudeversicherung bei Kondenswasserschaden?
Die Versicherten sind Eigentümer eines Wohnhauses und haben bei einer Versicherungsgesellschaft eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. 2003 trat zum Ende des Jahres ein Wasserschaden auf, den der Versicherte auch sofort der Gesellschaft meldete. Ursache des Schadens war ein durch Korrosion zerstörtes T-Stück der Kondensatwasserableitung. Das T- Stück wurde ausgewechselt und entsorgt.
Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich jedoch die Ansprüche zu erstatten, so das es zu einer Klage kam. Daraus folgte eine langwierigen Auseinandersetzung, bis das Kammergericht (KG) Berlin schließlich ein Urteil fällte.
Das KG Berlin sieht den Schadenshergang als bewiesen an. Hierbei handelt es sich um einen Versicherungsfall, denn gemäß § 4 der Allgemeinen Wohngebäude- Versicherungsbedingungen (VGB 88) ist die Beschädigung durch Leitungswasser versichert. Das gilt auch für Wasser, das bestimmungswidrig aus Anlagen der Warmwasserversorgung austritt (§ 6 VGB 88). Dazu zählt auch Kondensatwasser, das beim Betrieb eines Brennwertgeräts anfällt.
Die Versicherungsgesellschaft ist nicht wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherten von Ihrer Leistungspflicht frei geworden. Die Entsorgung des defekten Rohrteils kann zwar eine Verletzung der Obliegenheit zur Aufbewahrung zu Beweiszwecken darstellen, allerdings konnte der Versicherte den Kausalitätsgegenbeweis erbringen. Eine Aufbewahrungsfrist ist mit etwa sechs Wochen anzusetzen, die Versicherung hatte aber erst 2,5 Jahre nach dem Schadensfall den Schadenshergang bestritten. Zuvor wurde keine Vorlage des T-Stücks verlangt. Die Obliegenheitsverletzung spielte infolgedessen keine Rolle bei der Schadensermittlung.
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