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Donnerstag, Dezember 20, 2007

Neue Versicherung erst zum 1. Januar 2008 abschließen

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird nun nach 100 Jahren reformiert. Zum 1. Januar 2008 können sich Kunden über mehr Verbraucherrechte freuen. Verbraucher die nun nicht unbedingt noch einen Versicherungsschutz brauchen, sollten mit dem Abschluss bis zum neuen Jahr warten, denn das neue Gesetz greift erst einmal für Neuverträge. Ausnahmen: Bei der Riester-Rente gelten schon jetzt die verbesserten Bedingungen und eine private Haftpflichtversicherung sollte jeder Bürger, egal ob zu alten oder neuen Bedingungen, besitzen.

Hier einige der wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen:

Verbesserte Beratung und Informationspflicht. Versicherer müssen mögliche Kunden umfassend beraten. Das Ganze muss in einem Protokoll schriftlich erfasst werden und von beiden Seiten unterzeichnet sein.

Wegfall des „Alles-oder-nichts-Prinzips“. Bisher blieb ein Versicherter bei grobfahrlässiger Handlung immer auf seinem Schaden sitzen. In Zukunft sind bei Neuverträgen durchaus Leistungen möglich, allerdings wird die Leistung je nach Schuld gekürzt. Bei Vorsatz muss der Versicherer weiterhin nicht zahlen.

Rücktrittsrecht. Hat ein Kunde aus Unwissenheit Sachverhalte verschwiegen, beispielsweise zur Berufsunfähigkeit oder zur privaten Krankenversicherung, so konnte die Versicherungsgesellschaft noch Jahre später vom Vertrag zurücktreten. Bei Neuverträgen ist das jetzt ausgeschlossen. Der Versicherte muss nur noch Fragen beantworten, nach denen er auch ausdrücklich gefragt wird. Unkonkretes wie Fragen nach der gesundheitlichen Befindlichkeit müssen nicht beantwortet werden.

Kündigung. Zur Zeit muss ein Versicherter der vorzeitig aus seinem Versicherungsvertrag aussteigt, den vollen Beitrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit bezahlen. Künftig müssen die Beiträge anteilig erstattet werden.

Klagefrist. Die knapp bemessene Frist von sechs Monaten für eine Klage fällt weg. Innerhalb dieser sechs Monate muss bisher der Kunde Klage bei Gericht einreichen, wenn der Versicherer die Entschädigung ablehnte.

Abschlusskosten. Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen beim Vertrag in Euro offen liegen. Das gilt für Lebensversicherungen ebenso wie für private Krankenversicherungen.

Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung. Wer vorzeitig seinen Vertrag auflöste hatte meist große finanzielle Einbußen. Die Abschlussprovisionen wurden größtenteils gleich mit den ersten Beiträgen verrechnet. Vielmals erhielt der Kunde in den ersten Jahren nichts von seinen Einzahlungen zurück. Mit dem neuen VVG müssen die Provisionen über fünf Jahre verteilt werden.

Posted by Sabine on 12/20 at 05:06 AM
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