Donnerstag, Januar 24, 2008
Ältere Häuser - Der Versicherungsschutz ist gefährdet
Das Versicherte bei nach ihrem ersten Schaden von der Gebäudeversicherung gekündigt werden, zeigt eine zunehmende Tendenz der entsprechenden Kündigungen. Vor allem das Entgegenkommen bei Leitungswasserschäden ist verschwindend gering.
Vor 10 oder 15 Jahren war eine Kündigung nach dem ersten Schadensfall die absolute Ausnahme. Heute zeigt sich in der Praxis ein völlig anderes Verhalten der Versicherer. Ein Entgegenkommen im Schadensfall vonseiten der Versicherer ist gering geworden.
Viele Hauseigentümer sanieren nicht rechtzeitig, so dass die Zahl der Schadensfälle in den letzten Jahren enorm zugenommen hat. Das liegt vor allem auch daran, dass viele Eigentümer über den Zustand ihrer Altimmobilie nicht ausreichend Bescheid wissen. Oft sind die Immobilien mehrfach vererbt und der Zustand des Objektes wurde nie genau dokumentiert.
Um Schäden zu vermeiden hilft nur rechtzeitiges Reagieren! So sollte beispielsweise ein Rohrnetz nach 35 Jahren vorsorglich saniert werden. Durch diese Maßnahme lässt sich ein teurer Leitungswasserschaden eher vermeiden und der eventuelle Verlust des Versicherungsschutzes steht auch nicht ins Haus.
Ist der Schaden eingetreten und die Versicherung spricht eine Kündigung aus bzw. bietet dem Versicherten eine Vertragsumstellung an, so sollte die Vertragsumstellung angenommen werden. In den meisten Fällen bedeutet die Umstellung, dass der Vertrag nun mit einer Selbstbeteiligung fortgesetzt wird. Nicht erfreulich für den Versicherten aber immer noch besser als überhaupt kein Versicherungsschutz.
Zwar kann der Gekündigte sich um einem neuen Versicherungsschutz bemühen, aber das heißt nicht, dass er diesen auch bekommt. Viele Versicherer lehnen einen Versicherungsschutz ab, wenn der Kunde vom Vorversicherer gekündigt wurde. Maximal wird der Kunde auch nur von einer anderen Gesellschaft einen Tarif erhalten, der eine Selbstbeteiligung erhält oder eine Risikozuschlag wird mitberechnet.
Wurde die Kündigung ausgesprochen, sollte der Kunde nicht zu lange auf ein günstiges Angebot hoffen und warten, denn eine Selbstbeteiligung werden die meisten Gesellschaften unter diesen Umständen anbieten. Allerdings sollte der Vertrag auf ein Jahr begrenzt sein, so dass der Kunde die Möglichkeit hat, nach einem Jahr sich nach einem neuen Versicherer umzuschauen. Ebenso macht es Sinn bei dem bestehenden Versicherer nach ein, eher zwei Jahren nachzufragen, ob der Selbstbehalt nicht abgewählt werden kann.
Ratgeber des Bundesjustiz-Ministeriums zum neuen Versicherungsvertrags-Gesetz
Durch das neue VVG (Versicherungsvertrags- Gesetz) sind die Rechte der Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherern in vielen Bereichen enorm gestärkt worden. Auch hat sich die Transparenz im gesamten Versicherungsrecht wesentlich verbessert.
Doch durch die Einführung des neuen VVG sind viele Verbraucher auch unsicher geworden. Welche Rechte haben sie nun? Worauf muss geachtet werden? All das sind Fragen, die nun neu beantwortet werden müssen.
Das Bundesjustiz-Ministerium (BMJ) hat jetzt einen Ratgeber für Verbraucher veröffentlicht, der viele dieser Fragen anhand von konkreten Beispielen beantwortet. Der Ratgeber Das neue Versicherungsvertrags-Gesetz kann kostenlos heruntergeladen werden, aber auch eine Onlinebestellung ist möglich.
Auf den 56 Seiten des umfassenden Ratgebers werden die neuen Pflichten der Versicherer und Versicherungsvermittler hervorgehoben. Dazu gehört die umfangreiche Beratung des Kunden wie auch der erleichterte Widerruf. Aber auch der Versicherungsnehmer hat Pflichten, die in dem Ratgeber deutlich erklärt werden. Was muss vor Vertragsabschluss beachtet werden? Welche Pflichten bestehen während des Vertragslaufzeit? Was ist beim Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten?
Der Ratgeber warnt aber ebenso vor den unangenehmen Folgen bei falschen Angaben oder bei der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Verscherungsprämie.
Ein Ratgeber der gerade in der Phase der Neueinführung des VVG nicht nur für den Verbraucher eine Hilfe sein kann.
Krankenversicherungen für Haustiere
Zu Beginn der Woche berichtete das ZDF im Vormittagsprogramm über das zunehmende Interesse an Krankenversicherungen für Tiere bzw. Haustiere. Immer mehr Haustierbesitzer scheinen sich für dieses Versicherungsprodukt zu interessieren, was wiederum zunehmend mehr Versicherungsgesellschaften dazu bringt, entsprechende Versicherungsprodukte zu entwickeln und anzubieten.
Das steigende Interesse an Krankenversicherungen für Haustiere sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Tierbesitzer auf diese Weise die Behandlungskosten nicht mehr selbst oder zumindest nicht mehr vollständig tragen müssen. Wer schon einmal mit seinem Hund oder seiner Katze beim Tierarzt war und eine OP bezahlen musste, der wird wissen, welch immense Kosten mit solch einem Eingriff verbunden sein können.
Im Beitrag wurde darauf hingewiesen, dass Krankenversicherung nicht gleich Krankenversicherung ist. Zwischen den Versicherungslösungen der einzelnen Anbieter kann es teilweise immense Unterschiede geben. Folglich sollte man sich erst auf eine Tierkrankenversicherung festlegen, nachdem man mehrere Versicherungsangebote miteinander verglichen hat.
Die Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungen beziehen sich sowohl auf die Beitragshöhe als auch auf den Versicherungsumfang. Wer ernsthaft darüber nachdenkt, eine Krankenversicherung für sein Haustier abzuschließen, sollte bei der Produktauswahl vor allem auf den Versicherungsumfang achten. So werden beispielsweise die Kosten für Notfalloperationen fast immer bezahlt, doch bei Sterilisationen sieht es schon wieder anders aus.
Des Weiteren besteht bei vielen Anbietern die Möglichkeit, die Krankenversicherung so zu erweitern, dass sie auch gleichzeitig eine Haftpflichtversicherung verkörpert. Vor allem für Hundebesitzer ist solch eine Option sehr interessant, schließlich haftet der Besitzer für sein Tier. Das mag sich für so manchen Tierhalter vielleicht ein wenig übertrieben anhören, doch es ist in der Tat so, dass Haustiere große finanzielle Schäden herbeiführen können, beispielsweise im Straßenverkehr.
Wer sich über entsprechende Versicherungsprodukte informieren möchte, der wendet sich am besten an seinen Tierarzt. Zwar besteht auch die Möglichkeit, sich an einen Versicherungsexperten zu wenden, doch meistens kommen die mit diesem Thema nur selten in Berührung. Die Tierärzte wissen bezüglich der Versicherungen meist besser Bescheid und stellen deshalb die erste Anlaufstelle dar.
Komplettschutz für Arztpraxen
Die Helvetia Versicherung startet im Februar mit ihrer MulitLine-Police für Arztpraxen und bietet Medizinern sowie den Angestellten in Ausübung ihrer Arbeit damit den Schutz, der sonst nur mit vier einzelnen Policen möglich wäre. Abgedeckt werden mit MultiLine alle relevanten Versicherungsbereiche.
Sie gilt für Sachschäden, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Hagel, Glasbruch, Sturm, Leitungswasser und Feuer verursacht wurden, umfasst Elektronikschäden, kommt für den Ertragsausfall im Schadensfall sowie Haftpflichtansprüche auf. Gedacht ist die neue Police sowohl für Einzel- wie auch Gemeinschaftspraxen. Grundsätzlich gilt, so der Vorstand der Helvetia, Bernd Wegerich: „Alles in einem Vertrag“. Mit diesem Ziel und unter der Vorgabe, den hohen Qualitätsansprüchen einer Schweizer Versicherung gerecht zu werden, wurde MultiLine entwickelt und jetzt auf den Markt gebracht.
Versichert sind über die Helvetia Sachschäden sowie ein Ertragsausfall in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro. Bei Elektronikschäden liegt die Versicherungssumme, unabhängig davon, ob der Schaden durch einen Bedienungsfehler oder Diebstahl entstanden ist, bei 500.000 Euro. Bis zu fünf Millionen Euro reicht die Deckung bei der Haftpflichtversicherung. Dabei berechnet sich die Jahresprämie anhand des Jahresumsatzes. Nachlässe sind bei Gemeinschaftspraxen von drei und mehr Ärzten möglich. Sparen lässt sich zudem über einen Selbstbehalt, der in drei Stufen angeboten wird.
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