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Mittwoch, Januar 30, 2008

Wenn aus dem Karnevalsspaß bitterer Ernst wird

Karneval soll Spaß machen. Doch wie so oft haben die sonnigen Seiten des Lebens auch ihre Schatten. Spätestens, wenn man die fröhliche Feier mit Blessuren verlässt oder während des Rosenmontagsumzugs verletzt wird, hat das Lachen ein Ende. Einiges kann man durchaus selbst beeinflussen, vieles hat allerdings eher mit Pech zu tun. Gerade dann kann es sich als kompliziert erweisen, die Versicherung zu finden, die zuständig ist.

Dass etwas während der tollen Tage passieren kann, lässt sich nicht vermeiden. Das ist meist so, wenn viele Menschen aufeinander treffen, feiern wollen und Alkohol im Spiel ist. Nimmt man während einer solchen Fete Schaden, möglicherweise einen bleibenden, und weist die private Unfallversicherung nach, dass es ohne Einfluss von Bier, Wein und Korn glimpflich ausgegangen wäre, gibt es kein Geld. Hier muss jeder selbst sehen, dass er seine Grenze nicht überschreitet und rechtzeitig die Notbremse zieht.

Ist der Schaden allerdings auf andere Ursachen zurückzuführen, wenn etwa Bonbons geworfen werden und die Sache im wahrsten Sinne des Wortes ins Auge geht, sieht es anders aus. Bei Veranstaltungen in Sälen oder Kneipen gilt der Veranstalter als erster Ansprechpartner. Weiß man jedoch von vorneherein, dass Kamelle, Pralinenschachteln und Chipstüten fliegen – wie fast überall an Rosenmontag –, ist man aus Sicht der Gerichte damit einverstanden, geringe Verletzungen einzustecken. Selbst bei einem abgebrochenen Zahn oder der kaputten Brille kann die Versicherung abwinken.

Die Karnevalsvereine selbst sorgen schon seit Jahren für den nötigen Versicherungsschutz. Das gilt auch für Reiter oder jene, die am Steuer der voluminösen und teils wackeligen Gefährte sitzen. Bei den meisten ist zudem noch eine private Haftpflichtversicherung im Hintergrund. Kommt es zu einem Unfall, dauert es allerdings, bis die Versicherungen sich untereinander einig sind. Ein wenig schneller geht es, wenn Zeugenaussagen vorhanden sind.

Posted by Andre on 01/30 at 11:34 PM
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Das neue Versicherungsrecht ist zum 1. Januar diesen Jahres in Kraft getreten

Und noch immer wissen viel zu wenige Versicherte, was Ihnen denn das VVG, das Versicherungsvertragsgesetz nun eigentlich bringt. An dieser Stelle werden deshalb in den nächsten Tagen und Wochen in loser Folge die wichtigsten Neuerungen erscheinen. Anfangen möchten wir mit dem wichtigen § 6 des VVG, der sich mit der Beratung durch die Versicherung beschäftigt. Hier hat sich einiges getan, und vieles, was die Versicherungsunternehmen früher unter den Tisch fallen lassen durften an Informationen, ist nun sogar zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

  1. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

  2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

  3. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.

  4. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

  5. Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  6. Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. 

Posted by Christel on 01/30 at 11:21 PM
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Neue Online- Services von Aspecta und HDI- Gerling Leben

Aspecta und HDI-Gerling Leben haben mit der Einführung der neuen Vertriebstechnologie „Support Easy“ unter anderem für ihre Vertriebspartner ein vollkommen überarbeitetes Unterstützungswerkzeug geschaffen, das den hohen Erwartungen des Marktes entspricht. Das Software–Paket „Support Easy“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Einerseits aus der Angebots-, Beratungs- und Servicesoftware „easy“, andererseits aus dem Makler Extranet „easy net“. Durch die Software werden derzeitige Probleme zu lösen versucht und Fragen beantwortet, beispielsweise zur Abgeltungssteuer oder der EU- Vermittlerrichtlinie. Durch das Portal kann der Vermittler Zugriff auf Bestands- und Antragsdaten zurückgreifen. Außerdem werden Informationen zu Inkassodaten und ein tagesaktueller Fondsinformationsdienst angeboten. Somit wird es durch das Maklerportal „easy net“ erreicht, verschiedene aktuelle Informationen aus diversen Sektoren zu bündeln. Ein Shopsystem bietet die Möglichkeit, alle nötigen Verkaufsunterlagen herunterzuladen. Im Extranet können die Vertriebspartner von Aspecta und HDI- Gerling Leben „easy“ ebenfalls herunterladen.

Posted by Saskia on 01/30 at 08:59 PM
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Zahnersatz – wenn der Zahnarzt zahlen muss

Der Patient eines Zahnarztes aus Sonderhausen hatte das Pech, dass sein erst vier Wochen alter Zahnersatz beschädigt wurde. Aus Unzufriedenheit mit der Leistung seines Zahnarztes suchte er einen anderen Zahnspezialisten auf, wo er die Beschädigung beheben ließ. Im Anschluss daran verlangte er von seinem früheren Zahnarzt die Zurückzahlung der von ihm geleisteten Zahlung. Die Krankenkasse hatte nämlich nicht die gesamten Kosten übernommen, so dass er gut 1.200 Euro Eigenanteil leisten musste.

Sein früherer Zahnarzt sträubte sich vor der Zahlung, so dass sich beide Parteien wieder vor Gericht zu sehen bekamen. Das Amtsgericht Sonderhausen hat für den Patienten entschieden. Der Zahnarzt muss seinem früheren Patienten den geleisteten Eigenanteil zurückerstatten. Dieses Gerichtsurteil zeigt auf, dass sich Patienten mit den Leistungen ihrer Ärzte nicht zufrieden geben müssen. Wenn es zu Pfusch kommt, können sie auf die Erstattung ihrer Kosten bestehen.

Der Fall zeigt aber auch auf, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mittlerweile tief in die eigene Tasche greifen müssen, wenn es um das Thema Zahnersatz geht. 1.200 Euro sind ein stolzer Betrag – nicht jeder Patient verfügt über solch hohe Rücklagen, um entsprechende Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Deshalb kann Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auch zahlreichen Privatpatienten nur der Rat gegeben werden, Krankenzusatzversicherungen oder spezielle Versicherungen für einen möglichen Zahnersatz abzuschließen. Denn sollte eines Tages der Fall eintreten und ein entsprechender zahnärztlicher Eingriff erforderlich sein, so kann ein großer Teil der entstehenden Kosten aufgefangen werden.

Gerade in der heutigen Zeit, in der die gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungen immer weiter kürzen, wird der Abschluss von Zusatzversicherungen immer wichtiger. Schließlich sind die Zusatzversicherungen relativ günstig und können im Krankheitsfall dazu beitragen, den zu leistenden Eigenanteil teilweise oder sogar vollständig zu senken.

Posted by Jochen on 01/30 at 03:59 PM
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