Rürup nach wie vor im Schatten von Riester
Während die „große Schwester“ Riester von vielen Millionen Bürgern angehimmelt wird, hat der „kleine Bruder“ Rürup von Anfang an das Nachsehen. So richtig interessiert sich kaum jemand für die Basisrente als Möglichkeit der privaten Altersvorsorge. Daran ändert auch nichts, dass die Riester-Rente derzeit heftig unter Beschuss steht und nach Meinung von Ex-Bundesarbeitsminister Norbert Blüm die Altersarmut vorantreibt und in spätestens 20 Jahren für ein böses Erwachen sorgen wird.
Derlei Probleme kennt die Rürup-Rente nicht, alldieweil sie weit weniger bekannt ist und sich in erster Linie an nur einen recht kleinen Kundenkreis wendet, den der Selbständigen und Freiberufler. Haben sich schon fast zehn Millionen Menschen für die Variante Riester entschieden, zeigte sich man im vergangenen Jahr schon mehr als zufrieden, dass innerhalb der ersten drei Quartale über 190.000 Rürup-Verträge unterzeichnet wurden. Einen echten Boom wird die Basisrente als Steuerspar- und Vorsorgemodell allerdings wohl nicht erleben.
Das mag daran liegen, dass die Idee zwar einfach, dafür aber auch sehr starr gehalten ist. Die Beiträge können bis zu einer fest vorgeschriebenen Höhe, die 2025 die volle 20.000 Euro erreicht, als Sonderausgabenabzug auf der Steuererklärung vermerkt werden. Neben monatlichen Beiträgen ist pro Jahr auch eine Einmalzahlung möglich, die meist im Dezember erfolgt, wenn man den besten Überblick über die eigenen Finanzen hat. An das Geld kommt man erst, wenn man das 60. Lebensjahr erreicht hat. Bis dahin ist das Kapital Hartz-IV-sicher. Wechseln darf man auch, zumindest den Anbieter. Damit sind allerdings meist Verluste verbunden. Sehr viel Bewegungsfreiheit hat man also nicht.
Die Pflicht zur Information der Versicherten
Gerade bei den Informationen waren es die Versicherungsunternehmen, die früher gerne etwas und vor allem oft auch etwas mehr zurückgehalten haben. Seit dem 1. Januar sind sie jedoch in die Pflicht genommen. Und müssen informieren, vor Abschluss eines Vertrages. Und nicht erst danach, wie es bis Ende des Jahres 2007 noch gang und gäbe war.
Dies ist der zweite Teil der Folge über das neue Versicherungsvertrags-Gesetz VVG. Weitere Teile der wichtigen Änderungen folgen in den nächsten Tagen. Bitte beachten Sie dabei auch die Informationen zum § 6, den sehr wichtigen Paragraphen, der die Beratung des Versicherungsnehmers regelt, die gestern an gleicher Stelle erschienen sind.
§ 7 Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
- welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
- welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
- welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,
- was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und
- in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/ EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.
(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen
Renditen bei Lebens- und Rentenversicherungen weiterhin in Gefahr
Wie in einem Blog-Posting der vorangegangenen Woche bereits berichtet wurde, müssen die Inhaber von Lebens- sowie Rentenversicherungen für das Jahr 2007 mit einer verhältnismäßig geringen Verzinsung ihres eingezahlten Kapitals rechnen. Im Blog-Posting ging es in erster Linie um die Auswirkungen der amerikanischen Subprime Krise auf die Rendite der Versicherungen. Als Fazit wurde festgehalten, dass sich Folgen der Subprime Krise im Versicherungsbereich nicht ganz so drastisch auswirken werden, da die Versicherungsgesellschaften nur innerhalb eines kleinen Rahmens dazu berechtigt sind, in entsprechende Wertpapiere zu investieren.
In der aktuellen Ausgabe der Wirtschaftswoche wird darüber berichtet, dass den Versicherungsgesellschaften nun weitere Verluste drohen. Konkret geht es um die Rendite von Anleihen-Investments. Versicherungsgesellschaften investieren große Teile ihrer Gelder in Anleihen, weil auf diese Weise verhältnismäßig hohe Renditen bei überschaubarem Risiko erwirtschaftet werden können. Allerdings wird fast ausschließlich in sichere Anleihen mit Top-Rating investiert.
Das Rating einer Anleihe kann verbessert werden, indem die Anleihe versichert wird. Bei spezialisierten Rückversicherern können die institutionellen Anleger ihre Investments absichern. Nun ist es allerdings so, dass sich einige der Rückversicherer selbst verspekuliert haben und kurz vor der Insolvenz stehen. Für einen institutionellen Anleger bedeutet das, dass seine Investments im Falle einer Insolvenz des Rückversicherers nicht mehr abgesichert sind und somit zusätzliche Verluste drohen.
Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass einige Rückversicherer Insolvenz anmelden, so werden die Versicherungsgesellschaften weitere Verluste in Kauf nehmen müssen. Allerdings bleibt vorerst abzuwarten, ob dieser Fall tatsächlich eintritt. Immerhin besteht noch die Hoffnung, dass Auffanggesellschaften gegründet werden, um mögliche Pleiten der Spezial-Versicherer abzuwenden. Außerdem wird diese Entwicklung auf die Renditen der Versicherungsprodukte erst im kommenden Jahr Einfluss nehmen, schließlich gilt das Geschäftsjahr 2007 als abgeschlossen.
Googles lokale Suche oder hoffentlich Allianz versichert
Seit ein paar Tagen gibt es eine neue Darstellung bei Googles lokalen Suchergebnissen, aus den ehemals maximal 3 lokalen Ergebnissen sind nun 10 geworden. Das heisst, bei einer Suche nach Hotels in Berlin erscheint nun eine Google Map mit 10 regionalen Ergebnissen noch oberhalb des ersten generischen Suchergebnisses. Nicht immer erscheint der lokale Block an erster Position, je nach Keywort, Lust und Laune wird er auch schon mal an vierter Position eingebettet.
Wie auch immer, für jeden Webmaster oder Geschäftsmann mit Regionalbezug kann das weitreichende Folgen haben. Ein ehemals schöner erster oder vierter Platz in den generischen Google Suchergebnissen kann schwer an Wert verlieren, wenn das lokale Schicksal ihn ereilt und zentimeterweit nach unten schiebt. Schauen wir doch einfach mal auf Berlin, nicht nur Bundeshauptstadt, sondern auch Standort der Ansahl Consulting GmbH. Was liefert uns die Google-Suche für ”Versicherung Berlin”?
Nicht schlecht. Zwar kommt der Block erst an vierter Position, aber dennoch nett für all die Glücklichen, die dort gelistet werden. Und was sehen wir da bei genauerem Hinsehen. Zehnmal wird die Allianz-Versicherung gelistet. Da bleibt mir nur noch eines anzumerken: “Hoffentlich Allianz versichert”. Allen anderen empfehle ich, sich schleunigst in Googles Branchencenter anzumelden.