Versicherungs- und Vorsorgeplanung für Auswanderer
Seit einigen Jahren verlassen viele Bundesbürger Deutschland. Das Ausland ist nicht nur Reiseziel sondern auch Auswanderungsziel geworden. Die Zahlen zeigen einen eindeutigen Trend. Allein 2006 sind über 155.000 Deutsche ins Ausland gezogen. Prozentual gesehen sind das 50 Prozent mehr als noch vor 15 Jahren.
Ein Grund beim Swiss Life Vorsorge-Know-how im Januar über das Leben und Arbeiten im Ausland zu informieren.
Viele Fragen stellen sich. Wie ist das mit der Versicherungspflicht im Ausland? Werden vor Ort weitere Rentenansprüche erworben? Sachliche Hintergrundinformationen zu diesen Themen sind selten und können bei Fehlinformationen fatale Folgen haben. Antworten zu diesen und zahllosen weiteren Fragen findet man unter Vorsorge-Know-how.
Grundsätzlich sollte jeder, der einen Teil seines Berufsleben im Ausland verbringt, sich darüber informieren, ob seine Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung auch im Ausland angerechnet werden. Selbiges gilt für den Ruhestand. Im Vorfeld sollte die finanzielle Absicherung geklärt werden. Der Riester-Experte von Swiss-Life Gert Wagner erklärt dazu „Wer im Alter seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, muss staatliche Förderungen im Rahmen der Riester-Rente unverzinst zurückzahlen. Ganz anders bei der Rürup-Rente. Diese kann förderunschädlich auch ins Ausland überwiesen werden“.
Bevor ein Wechsel ins Ausland vollzogen wird, sollte ebenso prinzipiell über eine private Rentenversicherung und über eine Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeitverscherung nachgedacht werden. Durch eine private Versicherungsvorsorge ist man weitgehend unabhängig, da alle bekannten Versicherer ihre Leistungen weltweit auszahlen.
Risikolebensversicherung für Nichtraucher
Für Nichtraucher und Raucher gibt es bei der InterRisk jeweils 17 unterschiedliche Risikotarife als Wahlmöglichkeit. Ob feststehende oder fallende Versicherungssumme, ob gleich bleibender oder veränderlicher Beitrag durch jährliche Beitragsneuberechnung – für jeden Kunden und jeden Bedarf offeriert die InterRisk die entsprechenden Lösungen an.
Nichtraucher können seit Beginn dieses Jahres das Todesfallrisiko bei der InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group zu sehr preiswerten Prämien absichern, schließlich liegt der eintrittsalterunabhängige Sofortrabatt bei bis zu 70 %. Für Raucher, egal ob männlich oder weiblich, ist der Sofortrabatt je nach Eintrittsalter wie immer bis zu 55 %.
Nichtraucher haben ein gesünderes Leben und werden seit Anfang 2008 extra belohnt. Bei Neuabschluss einer Risikolebensversicherung bekommen Männer einen Sofortrabatt von 70%, unabhängig vom Eintrittsalter oder der Laufzeit des Vertrages. Für Frauen und verbundene Tarife ist der Sofortrabatt auf 66,67 % festgelegt worden. Durch dieser Entscheidung macht die Versicherungsgesellschaft einen entscheidenden Schritt für Nichtraucher in Bezug auf das deutlich geringere Todesfallrisiko bei Nichtrauchern.
Allianz-Kunden erhalten eine Nachzahlung für Lebensversicherung
Wie Allianz-Vorstandschef Maximilian Zimmerer verlauten ließ, bekommen Allianz-Kunden, deren Lebensversicherungen zum 1. Januar dieses Jahres ausgelaufen sind, eine Nachzahlung. Die Allianz-Versicherung hatte sich freiwillig dazu entschieden, diese Kunden doch bei den stillen Reserven mit einzubeziehen.
Das kam jedoch nicht von ungefähr. Hintergrund dieser Entscheidung ist das neue Versicherungsvertragsgesetz, nach dem die Kunden erstmalig Anspruch auf Zuzahlungen aus den stillen Reserven ihres Versicherers haben. Bei der Allianz Lebensversicherung existieren ungefähr 30.000 Kunden, deren Vertrag ausdrücklich am 1. Januar 2008 endet. Diese Kunden sollten nicht an den stillen Reserven beteiligt werden, weil ihr Vertrag offiziell bereits am 31. Dezember 2007 um 24.00 Uhr endete, so Zimmerer. Diese Entscheidung ist nun rückgängig gemacht worden, die betroffenen Kunden bekommen automatisch eine angemessene Nachzahlung. In welcher Höhe diese erfolgen wird und wie viele Kunden exakt davon betroffen sind, ist noch nicht bekannt. Sie werden allerdings nach Auskunft des Unternehmens in wenigen Wochen ein Schreiben ihrer Versicherung erhalten.
Wichtig für jeden Versicherten: Das Widerrufsrecht bei Versicherungen
Was viel zu wenigen Versicherten klar ist: Es gibt ein Widerrufsrecht. Dies ist verankert im VVG, im Versicherungsvertragsgesetz. Dieses wurde zum 1. Januar 2008 modernisiert und umgestaltet. Die Regelungen für den Widerruf einer Versicherung nach Vertragsabschluss regeln § 8 und 9 des VVG. Diese sind hier dargestellt, da viele Versicherte oft nicht wissen, wo sie diese Gesetzestexte überhaupt finden können. Dies ist eine weitere Folge zu den Veränderungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Texte zu den § 6 (Beratung des Versicherungsnehmers) und $ 7 (Information des Versicherungsnehmers) sind an dieser Stelle bereits erschienen.
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
- eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
- bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<(/li>
- bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.