Der Klimawandel und die neuen Angebote der Versicherer
Die Generali Versicherung bietet nach eigenen Angaben das erste Versicherungspaket zur Wohngebäude-Versicherung an, das auch Schutz für alle Formen der Energiegewinnung aus regenerativen Quellen bietet.
Versichert werden über dieses Paket Sonnenenergie- und Windkraftanlagen, Wärmepumpen und Kleinwasserkraftwerke.
In einer allgemeinen Wohngebäudeversicherung ist Zubehör, einschließlich der Anlage zur Energiegewinnung, dann mitversichert, sofern es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dazu muss die Anlage sich allerdings im Gebäude befinden oder am Gebäude angebracht sein.
Nach diesen Bedingungen sind frei aufgestellte Windkraft- und Solaranlagen nicht in der allgemeinen Wohngebäude-Versicherung mitversichert. Ebenso wenig wie Anlagen, über die Energie erzeugt wird, die dann ins öffentlich Netz gespeist wird.
Diese vorhandene Lücke will nun die Generali Versicherung über den Zusatzbaustein “Erneuerbare Energie“ schließen. Im Paket “KomfortPlus“ wird dieser Bausstein mit angeboten. Die Entschädigungsgrenze für die Anlagen liegt bei zehn Prozent der Versicherungssumme.
Mit dieser speziellen Lösung wendet sich die Generali insbesondere an Privatkunden die sich für eine umweltfreundliche Energie- und Wärmegewinnung entschieden haben.
Sicherlich ist auch über andere Gesellschaften (Alte Leipziger, R&V, Condor, Gothaer) zum Teil ein Versicherungsschutz möglich aber der angebotene Schutz ist eher eingeschränkt, beispielsweise wird überwiegend nur die Fotovoltaik- Anlage versichert.
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Sabine on 02/05 at 01:56 PM
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ARAG und Vienna Insurance Group planen gemeinsames Geschäftsmodell
Die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG hat über eine Tochtergesellschaft zwar schon seit längeren eine Dependance in Österreich, von der aus auch Zentral- und Osteuropa betreut wird, möchte ihre Aktivitäten aber noch weiter forcieren. Ein strategischer Partner, der sich durchaus interessiert zeigt, ist auch schon vorhanden: Die Wiener Städtische Versicherung AG, die international als Vienna Insurance Group ihre Fäden zieht.
In trockenen Tüchern ist derzeit noch nichts, dafür wird rege miteinander gesprochen und zeigt sich zumindest die ARAG auskunftsfreudig. Nachdem erste Informationen durchgesickert waren, bestätigte Unternehmenssprecher Klaus Heiermann jetzt, dass man sich in ersten Verhandlungen befinde. Erörtert werde ein gemeinsames Geschäftsmodell für Österreich und die Zusammenarbeit in Osteuropa, das auch in der Versicherungsbranche als Wachstumsmarkt und damit lukratives Ziel gilt. Insider gehen davon aus, dass die ARAG und die Vienna Insurance Group ihr Geschäft im Bereich der Rechtsschutzversicherungen zusammenlegen werden.
Analysten sehen die ARAG als guten Partner und beschreiben die Bestrebungen beider Unternehmen mit: „Das Ganze hat Fantasie.“ Immerhin handelt es sich bei dem im Privatbesitz befindlichen Versicherer um eine echte Größe in Sachen Rechtsschutz. 1,3 Milliarden Euro beträgt das Prämienvolumen und macht die ARAG zu einem der weltweit größten Rechtsschutzversicherer.
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Andre on 02/05 at 01:50 PM
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Versicherungsnotwendigkeit für Babysitter
Immer beliebter ist es heutzutage, dass Eltern sich fremde Hilfe durch Babysitter holen, die sie über Inserate, das Internet oder Freunde suchen, wenn sie keine Verwandten oder Bekannten finden können, die ihnen bei der Kinderbetreuung zur Seite stehen. Doch bevor sich Eltern für eine bestimmte Person als Babysitter entscheiden, sollten sie einige Punkte beachten. Empfehlenswert ist es, den Babysitter vor der ersten Betreuung selbst kennen zu lernen, da so herausgefunden werden kann, ob eine gewisse Sympathie zwischen Eltern, Babysitter und Kind existiert. Und diese Sympathie ist laut Experten oftmals wichtiger als Referenzen oder Erfahrungswerte, die der Babysitter vorweisen kann.
Für die praktische Arbeit eines Babysitters sollten alle essentiellen Aspekte vorher besprochen werden. Dazu zählen Bezahlung, Betreuungszeiten, Regeln für die Kinder, Vorlieben und Abneigungen, unter Umständen bestehende Einschränkungen oder Erkrankungen der Kinder. Fehlerfreies Verhalten auch im Notfall wird durch eine bereit gelegte Liste mit Telefonnummern und Adressen erleichtert.
Des Weiteren sollten versicherungsrechtliche Fragen vorab geklärt werden. Falls der Babysitter nur gelegentlich die Betreuung des Kindes übernimmt, liegt ein so genannter Gefälligkeitsvertrag vor. Geschieht dem Babysitter oder dem Kind während der Betreuungszeit etwas, ist der Babysitter nur dann haftbar zu machen, wenn ihm fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird. Mit einer erweiterten Haftpflichtversicherung zur “Betreuung im Auftrag” ist der Betreuer immer auf der sicheren Seite. Ist die Beschäftigung von regelmäßiger Art, haben die Eltern den Betreuer bei einer Unfallversicherung versichern zu lassen.
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Sabine on 02/05 at 01:43 PM
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Die Anzeigepflicht bei Versicherungen
Wer eintretende Gefahren, zum Beispiel beruflicher Art, nicht richtig oder rechtzeitig anzeigt, kann möglicherweise seinen Versicherungsschutz verlieren. Vielen Versicherten ist dies nicht bewusst, und sie „jonglieren“ deswegen mit ihrer Versicherung auf einem schmalen Grad, der möglicherweise schnell ins finanzielle Aus führen kann. Vielfach haben es die Versicherungsunternehmen auch nicht gesondert noch einmal erwähnt, dass bestimmte Gefahrenpunkte zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen können. Wenn dies in einem Beratungsgespräch unerwähnt blieb, haben sich die Versicherungsnehmer auch später oft nicht ausreichend darum gekümmert, da die wenigsten den kompletten Inhalt einer Versicherungspolice durchgelesen haben nach dem Erhalt.
Der $ 19 des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes regelt nun in ausführlicher und bestimmter Weise die Anzeigepflicht. Diesen Paragraph sollte man kennen, weshalb er hier vollständig aufgeführt wird. Wichtig sind dazu betrachtet auch die §§ 24 – 27, welche in den nächsten Tagen von uns an gleicher Stelle aufgezeigt werden.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
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Christel on 02/05 at 01:39 PM
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