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Montag, Februar 11, 2008

Vorteile der derzeitigen Zinssenkung

Aufgrund der geringeren Zinsen für Hypothekenkredite ist es möglich bei Kreditraten ein wenig einzusparen oder auch den eventuellen Schuldenabbau schneller zu bewerkstelligen. Der Baugeldvermittler Hypothekendiscount empfiehlt, dass normale Haushalte in Städten innerhalb von 15 Jahren mit einem Volltilger-Darlehen ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung vollständig abbezahlen können.

Hausbauer und Immobilienkäufer profitieren von Schwankungen an den Finanz- und Kapitalmärkten, wenn sie einen Kredit aufnehmen möchten. Zu Zinssätzen von ungefähr 5 Prozent sind derzeitig sogar Vollfinanzierungen über den gesamten Kaufpreis der Immobilie verfügbar. Es ist ratsam, die Maklerprovision und ähnliche Nebenkosten nach Möglichkeit selbst zu bezahlen, so der Hypothekendiscount. Wenn zum Beispiel eine Eigentumswohnung in einer Höhe von 1.000.000 EURO mit einer 1.000.000 EURO Vollfinanzierung zu 5% gekauft würde, ließe sich die Immobilie in 15 Jahren vollkommen abbezahlen für 7820 EURO Monatsrate bei einer Anfangstilgung von circa 4, 5 Prozent.

Posted by Saskia on 02/11 at 11:37 PM
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Das VVG oder “Was passiert eigentlich, wenn ich in Zahlungsverzug gerate?”

Wer eine Versicherung abschließt, hat dadurch viele Rechte und Pflichten. Eine Pflicht ist es, rechtzeitig zu zahlen, um nicht das Recht an dem Schutz durch die Versicherung zu verlieren. Hierfür sind die Regelungen des VVG, des Versicherungsvertragsgesetzes, maßgebend. Diese regeln die Vorgänge, die bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers eintreten. Vielen Versicherten sind diese Regelungen unbekannt, weshalb wir an dieser Stelle gezielt darauf aufmerksam machen möchten.

So unterscheiden sich zum Beispiel schon die relevanten § 37 und 38, die bei Zahlungsverzug der Erstprämie und der Folgeprämie in Kraft treten.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

  1. Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
  2. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

  1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
  2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
  3. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Posted by Christel on 02/11 at 11:27 PM
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Private Altersvorsorge sollte auch die Pflege umfassen

Die private Altersvorsorge wird meist als „Lückenbüßer“ gesehen, mit deren Hilfe die Differenz aus letztem Nettogehalt und gesetzlicher Rente geschlossen werden soll. Dieser Versicherungszweig verbucht seit ein paar Jahren enorme Zuwächse. Besonders die Riester-Rente wird sehr stark nachgefragt. Weit weniger erfolgreich sind die Pflegezusatzversicherungen, wenngleich auch sie eine Art der privaten Vorsorge für das Alter darstellen. Zwar kann niemand vorhersagen, ob er pflegebedürftig wird. Doch wenn, ist selbst eine hohe private Rente schnell verbraucht.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden auch bei noch so umfangreichen Reformen auch zukünftig nur für die medizinische Existenzsicherung reichen. Ein Platz im Alters- oder Pflegeheim lässt sich damit nicht finanzieren. Dann geht es an die Rente, das Gesparte und häufig auch noch an das Vermögen der Kinder. Der Staat kommt erst dann für die Kosten auf, wenn sonst nichts zu holen ist. Entscheiden sich die Angehörigen für die häusliche Pflege, fahren sie zwar günstiger. Kosten entstehen dennoch, unter anderem für ein Spezialbett – falls nötig – und Hilfen, wenn man nicht in der Lage ist, rund um die Uhr für Vater oder Mutter zu sorgen.

Die finanzielle Last kann mit privaten Pflege-(Zusatz)Versicherungen gemildert werden. Je früher man sich für eine Police entscheidet, desto günstiger wird es. Männer zahlen aufgrund der geringeren Lebenserwartung etwas weniger als Frauen. Zur Wahl stehen unterschiedliche Modelle: Die Pflegekostenversicherung, die Pflegetagegeldversicherung und die Pflegerentenversicherung. Jede Variante hat Vor- und Nachteile, wobei die Pflegerentenversicherung bei den Verbraucherschützen den schlechtesten Ruf genießt. Welche Option sich anbietet, klärt man am besten im Gespräch mit einem Versicherungsmakler, der auch über die Voraussetzungen und mögliche Gesundheitsprüfungen im Vorfeld informiert.

Posted by Andre on 02/11 at 02:06 PM
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Von Fremdwährungsfinanzierung wird abgeraten

In Schweizer Franken vermittelt derzeit eine prominente deutsche Bank zukünftigen Eigenheimbesitzern ein Immobiliendarlehen. Schmackhaft gemacht wird das Angebot unter anderem mit Hilfe der angeblich stabilen Währung und dem niedrigen Schweizer Zinsniveau. Faktisch betrachtet sind allerdings die Zinsen in der Schweiz in den letzten Jahren unter denen der Eurozone und die Entwicklung verlief auch nur in vergleichbarer Weise. Ein Problem birgt die Offerte zudem, schließlich ist das Darlehen mit variablen Zinsen, das bedeutet, dass es dem Kreditnehmer unmöglich ist, sich die niedrigen Schweizer Zinsen jahrelang zu sichern.

Der in Schweizer Franken aufgenommene Kredit wird dem Kreditnehmer in Euros ausgezahlt sowie auch Zins und Tilgung. Die angeblich günstige Finanzierung kann sich jedoch im Handumdrehen in eine kostspielige umwandeln, sollten die Zinsen in der Schweiz steigen oder die Franken den Euro einiges an Wert übertreffen. Um den Kredit dann zurück zu zahlen, hat der Kreditnehmer mehr aufzuwenden, als ursprünglich angedacht. Im schlimmsten Fall könnte dieses Geld nicht einmal als Notreserve vorhanden sein. Es kann aber auch der glücklichere Fall eintreten, dass der Kurs der Franken sich verringert. Derartige Darlehen stellen also immer ein gewisses Risiko dar, da es ziemlich unvorhersehbar ist, in welche Richtung sich das Zinsniveau beziehungsweise der Wechselkurs entwickelt. Aus diesem Grunde sind sie auch vollkommen ungeeignet, um eine solide Baufinanzierung zu unterstützen.

Posted by Saskia on 02/11 at 08:49 AM
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