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Mittwoch, Februar 13, 2008
Versicherung auf fremde Rechnung
Dass eine Versicherung auch auf fremde Rechnung möglich ist, ist vielen Versicherten nicht bekannt. Noch weniger bekannt sind dazu die Regelungen, die im VVG, im Versicherungsvertragsgesetz, dazu stehen. Doch wer diese nicht kennt, kann leicht hereinfallen. Deshalb stellen wir heute in einer Fortsetzung der Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen die Regelungen zu Versicherungen auf fremde Rechnung vor.
§ 43 Begriffsbestimmung
- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
- Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
- Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.
§ 44 Rechte des Versicherten
- Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
- Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers
- Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
- Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
- Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
- Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
- Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
§ 48 Versicherung für Rechnung “wen es angeht”
- st die Versicherung für Rechnung “wen es angeht” genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Krankenkassenwechsel bringt häufig Einsparungen trotz Gesundheitsfonds 2009
Wie schon berichtet haben ungefähr 33% aller Krankenkassen zum Jahresbeginn ihre Tarifbeiträge erhöht. Sofern man sich nach anderen Versicherungen umsieht und dann auch wechseln möchte, um eventuell Geld zu sparen, sind einige Aspekte zu beachten.
Berechtigt die alte Krankenversicherung zu kündigen sind alle diejenigen, die bereits 18 Monate Mitglied in einer Krankenversicherung waren. Sollte allerdings der Beitragssatz steigen, gibt es ein Sonderkündigungsrecht, welches nur in dem Falle entfällt, wenn der Versicherungsnehmer sich für einen Wahltarif entschieden hatte, der dann Versicherten für ganze drei Jahre bindet. Ordentliche Kündigungen sind jederzeit möglich. Kam es zu einer Beitragserhöhung, hat der Kunde zwei Monate zu warten, um zu kündigen, außerdem wird die Kündigung erst am Ende des übernächsten Kalendermonats gültig. Die Kündigung muss schriftlich und formlos durch den Versicherten selbst erfolgen. Am besten sollte diese per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Es gilt das Datum des Posteingangs bei der Krankenkasse, nicht das des Poststempels. Die alte Krankenkasse muss ihre Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen in Kenntnis von der bestätigten Kündigung setzen. Mit eben dieser und den korrekten Unterlagen für den Antrag hat der Kunde sich dann bei der neuen Krankenkasse anzumelden. Diese neue Kasse versendet nach der Anmeldung eine Mitgliedschaftsbestätigung, die noch innerhalb der Kündigungsfrist der alten Kasse vorgezeigt werden muss. Danach ist die Kündigung erst komplett vollzogen. Wichtig ist es auch, dem Arbeitgeber oder Rententräger den Versicherungswechsel mitzuteilen.
Fraglich ist, ob ein Versicherungswechsel trotz anstehenden Gesundheitsfonds 2009 mit dem gleichen Beitragssatz aller Versicherungen überhaupt noch sinnvoll ist. Die Entscheidung hat jeder Kunde für sich selbst zu treffen, allerdings wird der Krankenkassenbereich im kommenden Jahr höchstwahrscheinlich stark umstrukturiert. Die 18 Monate übliche Bindung an die neue Kasse endet bis Mitte 2009, wenn zukünftige Angebote detaillierter werden. Möglich ist aber auch, dass der Fond noch zeitlich verschoben wird, was also bedeutet, dass auf jeden Fall bis Anfang des nächsten Jahres durch einen Versicherungswechsel noch einige Einsparungen gemacht werden können. Es kann also nicht schaden, zwischendurch auch mal seinen Krankenkassen-Beitrag zu vergleichen.
Des Weiteren bringt ein Kassenwechsel auch noch andere Vorteile außer einem möglichen Ersparnis mit sich. Beispielsweise ist ein tieferes Auseinandersetzen mit den jeweiligen Wahlprogrammen und Modellvorhaben häufig vorteilhaft. Kunden, die eine aktive Betreuung erwünschen, sollten sich für keine Direktkasse oder Betriebskrankenkasse entscheiden. Chronisch Erkrankte sollten unbedingt nach solchen Krankenkassen suchen, die möglicherweise spezielle Programme offerieren. Man sollte sich aber immer bewusst sein, dass guter Service auch seinen Preis hat.
Fahrlässigkeit und das neue Versicherungsvertragsgesetz
Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz wird bei Fahrlässigkeit Schadenersatz ermöglicht, das bedeutet, dass beispielsweise ein Verbraucher in Zukunft auch bei grober Unachtsamkeit die Chance hat, von ihrer Versicherung Geld zu fordern. Bisweilen war der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ ein Ausschlussgrund für den Schadensfallausgleich durch die Versicherung. Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Beispielsweise übernahm die Hausratversicherung bei einer offenen Terrassentür im Erdgeschoss meistens bisher keinen Schaden. Wenn der Fernseher und das Notebook bei der Heimkehr gestohlen worden sind oder auch wenn jemand sich betrunken ans Steuer setzte, musste er Schäden und Ansprüche selbst begleichen. Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip wird nun von der Einzelfallentscheidung abgelöst.
In Zukunft haben Versicherungsgesellschaften selbst abzuwägen, wie schwerwiegend das Verschulden des Versicherungsnehmers im vorliegenden Fall zu bewerten ist. Im passenden Verhältnis zur Schwere des Verschuldens wird dann auch die Zahlung gekürzt, so zumindest das Bundesjustizministerium in Berlin. Basis ist das sein Jahresbeginn in Kraft seiende neue Versicherungsvertragsgesetz, das so genannte VVG. Der Gesetzgeber möchte mithilfe des neuen Gesetzes Versicherungsunternehmen zu verstärktem Verbraucherschutz animieren. Betroffen sind erst einmal all diejenigen, die einen neuen Vertrag abschließen. Ab 2009 werden die neuen Bestimmungen aber auch auf Altverträge angewandt.
Das bedeutet dann also, dass auch bei offen gelassener Balkontür oder bei Fahrt über eine rote Ampel, die Möglichkeit besteht eine Leistung zu erhalten. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn in einem Ferienapartment die Heizung über den Winter nicht optimal eingestellt worden ist und aus diesem Grunde ein Frostschaden entsteht.
Unbeaufsichtigte Kerzen, die Hausrat entflammen, waren bisher Sorge des Versicherten. Ebenso hatte der Versicherte auch dafür selbst aufzukommen, wenn er beim Rauchen und Telefonieren mit dem Handy während der Autofahrt einen Schaden verursachte.
Van Bühren, Anwalt aus Köln, weist darauf hin, dass viele Versicherungen schon vorher so reguliert haben und bei einer Klage dem Verbraucher ein Kulanzangebot machten. Nun müssen die Gerichte Schritt für Schritt die Quoten für diverse Fälle festlegen. In der Schweiz gibt es bereits eine Tabelle mit Quoten, wie Versicherungsgesellschaften bei 0,8 Promille oder 0,6 Promille zu verfahren haben. Ähnliches wird in Deutschland auch in spätestens zehn Jahren erwartet. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der GDV, mit Sitz in Berlin verwendet das Prinzip “Alles oder Nichts” pauschal bereits längere Zeit nicht mehr und so ist es nun auch rechtlich nicht mehr erlaubt. Eine große Anzahl Versicherer hat es vor, die neuen Regeln schon dieses Jahr auf Altverträge anzuwenden. Die Schwere des Verschuldens wird ein entscheidendes Kriterium sein. Sollte man also den Schlüssel seines neuen Kfz stecken lassen, kann weiterhin keine große Entschädigung erwartet werden.
Vorsätzliche und mutwillige Beschädigungen werden in die Neuerungen weiterhin nicht aufgenommen. Ebenfalls werden arglistig handelnde Versicherte, die beispielsweise beim Vertragsabschluss einer Hausratversicherung bewusst falsche Aussagen über den Wert des versicherten Hausstands machen und dieses ihnen nachgewiesen wird, keine Zahlung erwarten können. Im Internet ist eine Broschüre zum Thema „Das neue Versicherungsvertragsgesetz“ zum Herunterladen vorhanden.
DBV Winterthur mit verbesserter Beamtenversicherung im Angebot
In den letzten Jahren zeichnete sich immer mehr ab, dass sich Beamte im Falle einer Berufsunfähigkeit immer weniger auf ihren Arbeitgeber, den Staat, als Unterstützung verlassen können. Aus diesem Grunde gedenken derzeitig rund zwei Drittel aller Beamten eine Dienstberufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, was aus einer Studie der DBV Winterthur in Kooperation mit dem Marktforschungsinstitut forsa hervorgeht. Unter anderem deswegen hat die DBV Winterthur nun ihr Angebot im Bereich Dienstberufsunfähigkeitspolice aufgerüstet, um es attraktiver für zukünftige Kunden zu machen.
Die Dienstberufsunfähigkeit würde derartig gestaltet, dass nun zum Beispiel Lehrer von der Studienzeit bis zum Berentungsalter durchgehend automatisch bedarfsgerecht berufs- beziehungsweise dienstunfähigkeitsversichert sind. Sogar Lehramtstudenten werden im Zuge der DBV Dienstanfängerversicherung bereits gegen Berufsunfähigkeit abgesichert. Sobald der Status des Beamten ohne Widerruf erreicht worden ist, wird diese Berufsunfähigkeitpolice automatisch in eine Dienstunfähigkeitsversicherung umgewandelt, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Für diejenigen, die es anstreben Lehrer zu werden, empfiehlt die DBV Winterthur sich bereits während des Hauptstudiums bedarfgerecht längerfristig abzusichern. Kommt es dann zu einem Versicherungsfall, bekommt der angehende Lehrer pro Monat bis zu 1200 EURO als Unterstützung.
Produktpalette der FINGRO AG unterliegt nicht der Abgeltungsteuer
Vor allem Vorsorge- und Risikoprodukte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, hat die FINGRO AG eigener Angaben zufolge in ihrem Programm als einer der ersten Finanzdienstleister. Die Beiträge werden gänzlich in eine individuell kombinierbare Auswahl an Investmentfonds angelegt, wobei lediglich faktische Kosten bezahlt werden. Die Abgeltungsteuer wird bei herkömmlichen Investmentfonds fällig, bei den FINGRO Produkte hingegen ist es so, dass diese auch während der Aufschubzeit ohne Abgeltungssteuer umgeschichtet werden können. Beispielweise ist dieses auf den FINGRO Vorsorgeplan anwendbar, der eine fondsgebundene Risikolebensversicherung zur Absicherung aller biometrischer Risiken wie der finanziellen Sicherung gegen 46 unterschiedliche Krankheiten.
Der Kunde baut sich im Laufe der Zeit ein Fondsvermögen auf, bedingt dadurch, dass der Beitragsanteil der Versicherung automatisch in den vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfond investiert wird. Die Versicherung hat einen sehr fondsgebundenen Charakter. Sie bietet 33 unterschiedliche Top-Investmentfonds an.
Die Europäische Reiseversicherung mit zwei neuen Partnern
Die Europäische Reiseversicherung als Tochter der Münchner Rück orientiert sich vermehrt Richtung Asien. Einen ersten Kooperationspartner hat die deutsche Nummer eins in Sachen Reiseschutz bereits gefunden: Eine Billigfluglinie aus Malaysia, die Air Asia-X. Zusammen mit dem Flugticket wird jetzt eine Versicherung gegen Verspätungen angeboten. Sie gilt für den Anfang nur auf der Strecke Kuala Lumpur – australische Goldküste.
Das Angebot soll noch weiter ausgebaut werden. „Dieses Geschäftsmodell ist ein erster Schritt“, sagt Wolfgang Diels, Chef der Europäischen Reiseversicherung. Das Unternehmen befindet sich derzeit mitten in einem Internationalisierungsprogramm. Von größtem Interesse ist dabei der asiatische Markt. Hier wird die Entwicklung besonders genau verfolgt.
Der Reiseversicherer mit einem Umsatz von rund 444 Millionen Euro blickt jedoch nicht nur über die Grenze, sondern ist auch am inländischen Markt aktiv. Als neuesten Vertriebspartner präsentierte das Unternehmen jetzt die Victoria Versicherung AG. Sie bringt von nun an das Rundum-Sorglos-Jahrespaket an den Mann und die Frau. Beide Seiten zeigten sich mehr als zufrieden über den Vertragsschluss. Die Europäische sieht ihre Strategie in Sachen Vertrieb bestätigt. Vor allem aber zeige sich nach wie vor der Bedarf an Reiseversicherungsprodukten. Die Victoria erhofft über die Zusammenarbeit neue Zielgruppen zu erreichen.
Posted by Andre on 02/13 at 05:05 PM
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Außergewöhnliche Versicherungen
Wenn deutsche Versicherungsgesellschaften eine Tierversicherung anbieten, dann finden das einige Menschen bereits merkwürdig. Doch im Vergleich zu den Versicherungsprodukten, die von amerikanischen Versicherungsunternehmen angeboten werden, ist eine Tierversicherung noch gar nichts. Immerhin bringen es US-Amerikaner fertig, ihre Brustbehaarung oder ihren Po zu versichern – und zwar in Millionenhöhe. Bekannte Beispiele hierfür sind Tom Jones und Jennifer Lopez.
Inwiefern entsprechende Versicherungen tatsächlich abgeschlossen wurden ist jedoch fraglich – immerhin bestreitet Tom Jones, dass sein Brusthaar in Millionenhöhe versichert sei. Fakt ist allerdings, dass der Abschluss solcher Versicherungen in den USA tatsächlich möglich ist. Interessant wäre es einmal herauszufinden, auf welche Höhe sich die Versicherungsbeträge belaufen und in welchen Abständen die Beiträge zu entrichten sind.
Des Weiteren wäre es interessant zu wissen, weshalb Prominente auf die Idee kommen, bestimmte Körperteile zu versichern. In gewisser Hinsicht mögen sie eventuell als Wiedererkennungs-Merkmal dienen – doch zur Ausübung des Jobs ist es sicherlich nicht erforderlich, eine Brustbehaarung zu besitzen. Es wohl eher anzunehmen, dass entsprechende Aussagen gezielt in Umlauf gebracht werden, um für Schlagzeilen zu sorgen bzw. in die Medien zu kommen.
Letzten Endes können entsprechende Versicherungsprodukte nur entwickelt worden sein, um den Stars und Sternchen die Möglichkeit zu geben, in die Medien zu kommen. Schließlich gibt es auch noch andere Wege und Möglichkeiten, um für ein Fortbestehen des Einkommens oder eine Entschädigungszahlung zu sorgen, sollte man beispielsweise bei einem Unfall körperlich versehrt werden. Schließlich gibt es Versicherungsprodukte, mit denen man sich vor Berufs-und Arbeitsunfähigkeit schützen kann – und diese Produkte gibt es nicht nur in Deutschland, sondern auch in den USA.
Das neue VVG und die Fälligkeit der Versicherungsprämien
Das neu umgestaltete Versicherungsvertragsgesetz war Ende letzten Jahres in aller Munde, und dennoch kennen immer noch zu wenige Versicherte die Regelungen, die dort stehen und die vielen Änderungen, die es zum 1. Januar dieses Jahres gegeben hat. Diesem soll hier an dieser Stelle entgegen gewirkt werden. Die Versicherungsunternehmen senden das VVG, wie das Versicherungsvertragsgesetz abgekürzt heißt, zwar mit der Police, oft jedoch so kleingedruckt, dass oft nicht mal jüngere Menschen die Texte entziffern können, ohne zu ermüden. Deshalb stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Regelungen des VVG vor, in loser Folge und weiterführend.
Heute geht es dabei um die Fälligkeit der Versicherungsprämien, Teil Eins, die § 33 – 36. Es ist für einen Versicherungsnehmer sehr wichtig, diese Regelungen zu kennen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten und dann den Versicherungsschutz zu verlieren.
§ 33 Fälligkeit
- Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
- Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
§ 34 Zahlung durch Dritte
- Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
- Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer
- Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
§ 36 Leistungsort
- Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
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